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Neue Friedländer Zeitung
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung Sandhagen

Hiermit lade ich alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Sandhagen zur ordentlichen Genossenschaftsversammlung ein:

Datum:

22.01.2025

Uhrzeit:

18:00 Uhr

Ort:

Alte Schule, Dorfstraße 4, OT Sandhagen,

17099 Galenbeck

Teilnahmeberechtigt an dieser Versammlung der Jagdgenossen sind ausschließlich Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Sandhagen gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf (§ 9 Abs. 1 Bundesjagdgesetz).

Tagesordnung:

1.

Begrüßung und Eröffnung durch den Jagdvorsteher

2.

Bericht des Vorstandes

3.

Bericht des Kassenverwalters

4.

Diskussionen und Anfragen

5.

Bestätigung des Berichtes des Vorstandes

6.

Bestätigung des Kassenberichtes

7.

Entlastung des Vorstandes und des Jagdvorstehers

8.

Bericht der Jagdpächter

9.

Vorschläge zur Wahl des Vorstandes

10.

Wahl des Jagdvorstandes

11.

Beschluss über die Verwendung des Ertrages der Jagdnutzung, Informationen zur Auslegung des Verteilungsplanes

Damit die Versammlung rechtzeitig beginnen kann, werden die Jagdgenossen gebeten, sich ab 17:45 Uhr zum Nachweis ihrer Mitgliedschaft einzufinden. Das Eigentum ist durch aktuelle Grundbuchauszüge nachzuweisen.

W. Block
Jagdvorsteher

Anmerkung:

In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich jede Jagdgenossin / jeder Jagdgenosse (natürliche Person und Eigentümerin / Eigentümer bejagbarer Grundflächen) durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenossin / Jagdgenosse ist, oder durch seine/n Ehegattin / Ehegatten, seine/n Lebenspartnerin / Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossinnen / Jagdgenossen schriftlich zu erteilen.

Bei gemeinschaftlichem Eigentum (z. B. Miteigentum, Erbengemeinschaft) kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden, deshalb ist einer der Eigentümerinnen / Eigentümer von den übrigen Miteigentümerinnen / Miteigentümern zur Stimmabgabe zu bevollmächtigen, sofern diese nicht selbst an der Versammlung teilnehmen können, dies gilt auch für Eheleute.

Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt werden und darf nicht älter als zwei Jahre sein.