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Neue Friedländer Zeitung
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung – Planfeststellungsverfahren

gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs.2 S.1 Nr.10 des Energiewirtschaftsgesetzes für das Vorhaben Netzverstärkung Pasewalk – Güstrow, Höchstspannungsleitung Güstrow – Siedenbrünzow – Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV (BBPlG Vorhaben Nr. 53); Abschnitt: Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk (Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern)

I.

Die 50Hertz Transmission GmbH, Heidestraße 2 in 10577 Berlin (Vorhabenträgerin), hat beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern („WM M-V“) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. §§43 Abs.1 Satz1 Nr. 1, Abs.2 S.1 Nr.10 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i.V.m. §§72-78 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz–VwVfG M-V) für das Vorhaben Netzverstärkung Pasewalk – Güstrow, Höchstspannungsleitung Güstrow – Siedenbrünzow – Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV (BBPlG Vorhaben Nr. 53); Abschnitt: Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk (Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern) („Vorhaben“) beantragt.

Das WM M-V ist die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in dem für das Vorhaben durchzuführenden Planfeststellungsverfahren.

Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben umfasst

die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung als Ersatzneubau zwischen den Masten 1 und 43 sowie zwischen den Masten 52 bis 391 des Planungsabschnitts UW Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk (inklusive Schutzstreifen mit zwei Stromkreisen) mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt (kV) und einer Übertragungsleistung von 4.000 Ampere (A) zwischen den Umspannwerken Iven/West und Pasewalk/Nord;

die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung als Neubau zwischen den Masten 44 bis 51 im Bereich Friedland OT Bauersheim (inklusive Schutzstreifen mit zwei Stromkreisen) und einer Nennspannung von 380 Kilovolt (kV) und einer Übertragungsleistung von 4.000 Ampere (A);

die temporäre Errichtung und den Betrieb von Provisorien und Baueinsatzkabeln;

den Rückbau der bestehenden 220-kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken Iven/West und Pasewalk;

die Anlage der für den Bau und den Rückbau erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen.

Die Vorhabenträgerin plant im Zuge der Energiewende zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung einer sicheren Energieversorgung die Umsetzung des Gesamtvorhabens „Netzverstärkung Pasewalk – Güstrow“, da ein signifikanter Zubau erneuerbarer Energien in der Region erwartet wird, welche eine leistungsstarke Ost-West-Verbindung im nördlichen Bereich der Regelzone der Vorhabenträgerin erfordert. Hiervon bildet der Abschnitt Pasewalk–Iven den ersten von drei Teilabschnitten des Gesamtvorhabens und den einzigen Teilabschnitt des Gesamtvorhabens, der auch durch Brandenburg verläuft.

Hinweis:

Das hier verfahrensgegenständliche, vom WM M-V durchgeführte Planfeststellungsverfahren betrifft innerhalb des Abschnitts Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk nur den Teilabschnitt, der sich auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern befindet. Für den ca. 2,45 km langen Teilabschnitt, der in Brandenburg liegt, wird dort ein eigenes Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Die Auslegung der Planunterlagen des Teilabschnitts Brandenburg wurde gemäß §43a S.2 EnWG dadurch bewirkt, dass die Planunterlagen vom 18.September 2025 bis einschließlich 17.Oktober 2025 auf der Internetseite des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) und daneben durch Verlinkung hierauf auf der Internetseite der Gemeinde Uckerland zugänglich gemacht wurden.

Die Netzverstärkung soll nach den Ausführungen im Netzentwicklungsplan 2037/45, Version2023, vorrangig durch einen Ersatzneubau in der bestehenden 220-kV-Höchstpannungstrasse realisiert werden. Die im Jahr 1962 errichtete 220-kV-Leitung zwischen den Umspannwerken Güstrow und Pasewalk soll durch eine 380-kV-Leitung mit Hochstrombeseilung ersetzt werden. Zusätzlich sollen die 380-kV-Anlagen in Güstrow, Siedenbrünzow und Pasewalk erweitert werden. In dem Gebiet Iven/Krusenfelde/Krien/Spantekow/Werder/Bartow ist eine neue 380-kV-Anlage zu errichten. Daneben sind die Umspannwerke Pasewalk/Nord und Iven/West neu zu errichten; die hierfür erforderlichen Genehmigungen sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern sie werden in separaten Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Das Gesamtvorhaben ist in folgende drei Teilabschnitte eingeteilt:

Planfeststellungsabschnitt I (Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk)

Planfeststellungsabschnitt II (Siedenbrünzow – Iven/West) und

Planfeststellungsabschnitt III (Güstrow – Siedenbrünzow).

Für die Planfeststellungsabschnitte II und III zwischen den Umspannwerken Güstrow und Iven/West werden separate Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Der hier verfahrensgegenständliche Planfeststellungsabschnitt I wird als „Abschnitt Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk“ bezeichnet. Er hat eine Länge von 64,4 km. Davon verlaufen 2,45 km im Land Brandenburg, für den in Brandenburg verlaufenden Teilabschnitt wird ein Planfeststellungsverfahren in Brandenburg durchgeführt.

Die Trasse im Abschnitt Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk umfasst eine Länge von ca.64,4 km und folgt in ihrem Verlauf überwiegend der bestehenden 220-kV-Freileitung Pasewalk – Güstrow (Stromkreise 315/316). Bei dem Vorhaben handelt es sich in weiten Teilen um einen Ersatzneubau, dessen Abstand i.d.R. weniger als 200m zur Bestandsleitung beträgt. Unter Berücksichtigung der technischen Parameter beträgt der Abstand zwischen den Trassenachsen der bestehenden und der geplanten Freileitung 60m. Im Bereich Friedland OT Bauersheim zwischen den Masten 44 und 51 handelt es sich um einen Neubau. Einhergehend mit dem Ersatzneubau bzw. Neubau ist die Erhöhung der Spannungsebene von 220 kV auf 380 kV vorgesehen.

Trassenverlauf

Ausgehend vom separat zu genehmigenden 380-kV-Umspannwerk Iven/West verläuft die geplante 380-kV-Freileitung Iven/West – Pasewalk/Nord – Pasewalk (Stromkreise 637/638) in südöstliche Richtung. Weiter südöstlich macht die geplante Freileitung südlich der Ortschaft Spantekow einen Knick in südliche Richtung und kreuzt zwischen den Ortschaften Borntin und Rubenow die bestehende 220-kV-Freileitung Pasewalk – Güstrow.

Anschließend erreicht die 380-kV-Freileitung das Landgrabental, in welchem die 110-kV-Freileitung HT-0057 Abzweig Friedland der E.DIS Netz GmbH gequert wird. Im weiteren Verlauf passiert die 380-kV-Neubauleitung die Ortschaft Friedland. Die 380-kV-Freileitung verläuft nordöstlich an der Ortschaft Friedland vorbei und meidet dabei den Siedlungsbereich des Ortsteils Bauersheim.

Sodann verläuft die 380-kV-Freileitung weiter in südlicher Richtung und führt an einem Windpark nahe der Ortschaft Lübbersdorf vorbei. Im weiteren Verlauf kreuzt die 380-kV-Freileitung nahe der Ortschaften Brohm und Cosa bei Schönbeck die bestehende 220-kV-Freileitung Pasewalk – Güstrow und quert anschließend den Brohmer Stausee.

Südlich der Ortschaft Rattey knickt der Trassenverlauf nach Südosten hin ab und verläuft bis zur Ortschaft Poggendorf parallel zur 220-kV-Bestandsleitung. Im Bereich Poggendorf schwenkt die 380-kV-Freileitung erneut in die Trassenachse der Bestandsleitung, um den Annährungsbereich an die Siedlung Poggendorf und die Natura 2000-Gebiete „Wald- und Kleingewässerlandschaft Brohmer Berge“ sowie „Brohmer Berge“ zu passieren. Im Folgenden verläuft die geplante Freileitung südlich zum Bestand.

Nordwestlich von Schönhausen schwenkt die 380-kV-Freileitung Richtung Süden, wodurch der Korridor der Bestandsleitung verlassen wird, Schutzgebiete um Kleppelshagen werden dadurch nicht passiert. Nachfolgend wird die Bundesautobahn BAB20 überkreuzt. Entlang dieser kann die bestehende Infrastruktur zur Bündelung mit der 380-kV-Freileitung genutzt werden. Der Bündelungsbereich mit der BAB 20 wird durch die Überkreuzung ebendieser im Bereich Wismar verlassen.

Nördlich von Groß Luckow erreicht die geplante 380-kV-Freileitung wieder den Korridor der Bestandsleitung, um nachfolgend in das neu zu errichtende Umspannwerk Pasewalk/Nord einzuschleifen. Ausgehend vom Umspannwerk Pasewalk/Nord wird die 380-kV-Freileitung bis zum Umspannwerk Pasewalk nun unter den Stromkreisnummern 639/640 geführt. Die Leitungsbezeichnung des Gesamtabschnitts ändert sich durch die Ein- und Ausschleifung im Umspannwerk Pasewalk/Nord jedoch nicht. Vom Umspannwerk Pasewalk/Nord führt die 380-kV-Freileitung in östlicher Richtung, kreuzt dabei die 220-kV-Bestandsleitung kurz nach dem Umspannwerk Pasewalk/Nord und noch einmal nördlich der Ortschaft Schönwalde.

Im weiteren Verlauf führt die geplante Trassenachse nördlich der Ortschaften Schönwalde (Sandkrug) und Bellingen vorbei. Auch hier wird die 220-kV-Bestandsleitung gekreuzt. Nordöstlich von Bellingen wird die elektrifizierte Bahnstrecke 6081 Pasewalk – Sandförde der Deutschen Bahn gekreuzt. Nach dieser Kreuzung schwenkt die Trasse nach Südosten, dabei wird wieder die 220-kV-Bestandsleitung gekreuzt. Hierdurch wird das großflächige Windeignungsgebiet im Bereich der Uecker, welche auch von der Trasse gequert wird, am südlichen Rand umgangen. Nördlich von Friedberg wird die 110-kV-Freileitung HT-0059 Pasewalk – Eggesin der E.DIS Netz GmbH gequert. Danach knickt die Trasse nach Süden ab und passiert nördlich des Umspannwerks Pasewalk die nicht elektrifizierten Bahnlinien 6784 Torgelow Drögeheide – Pasewalk-Ost und 6327 Zerrenthien – Pasewalk-Ost der Deutschen Bahn. Schließlich endet die 380-kV-Freileitung im Umspannwerk Pasewalk.

Für Errichtung und Betrieb des Vorhabens sieht die Planung der Vorhabenträgerin die Inanspruchnahme von im Eigentum Dritter stehender Grundstücke vor. Im Bereich des für den Betrieb der Leitungen benötigten Schutzstreifens sollen Grundstücke dauerhaft und im Bereich des für die Bauausführung benötigten Arbeitsstreifens vorübergehend in Anspruch genommen werden.

II.

Auf das Vorhaben sind die Regelungen des § 43m EnWG – der nationalen Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung (EU) 2022/2577) – anzuwenden. Gemäß §43m Abs.1 S.1 EnWG ist daher von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) abzusehen.

III.

1.

Gemäß §§ 43a Satz 2 EnWG, 27a VwVfG M-V wird die Auslegung des Plans dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Die Planunterlagen stehen daher in der Zeit

vom 13.Januar 2026 bis einschließlich 12.Februar 2026

für die Dauer eines Monats auf der Internetseite des WM M-V unter

http://wm.regierung-mv.de/pfv-pasewalk-iven/

der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Daneben werden die auf der vorstehenden Internetseite zur Verfügung gestellten Planunterlagen über eine Verlinkung auf der Internetseite des Amts Friedland zugänglich gemacht.

Eine Auslegung der Planunterlagen durch die weiteren von dem Vorhaben betroffenen Ämter bzw. Städte, namentlich des Amtes Anklam-Land, des Amtes Uecker-Randow-Tal, der Stadt Pasewalk und der Stadt Strasburg, wurde gemäß §43a Satz 2 EnWG bereits dadurch bewirkt, dass die Dokumente vom 29.September 2025 bis einschließlich 28.Oktober 2025 auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern und daneben durch Verlinkung hierauf auf den Internetseiten der Ämter bzw. Städte zugänglich gemacht wurden. Die hier gegenständliche Auslegung im Zuständigkeitsbereich des Amtes Friedland erfolgt nunmehr zu einem späteren Zeitpunkt, da die Vorhabenträgerin bereits frühzeitig angekündigt hatte, in diesem Bereich des Vorhabens die Prüfung von Alternativen zum Trassenverlauf nochmals zu vertiefen sowie die Antragsunterlagen entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen.

Die Vorhabenträgerin hat zwischenzeitlich diese Änderungen bzw. Ergänzungen sowie darüberhinausgehende Änderungen an den Planunterlagen vorgenommen und entsprechend geänderte Planunterlagen eingereicht, die aufgrund dieser Bekanntmachung ausgelegt werden. Die gegenüber den ursprünglichen Planunterlagen vorgenommenen Änderungen sind in den jetzt ausgelegten textlichen Planunterlagen blau markiert.

Die von der Vorhabenträgerin eingereichten Planunterlagen umfassen:

Unterlagenverzeichnis

Erläuterungsbericht

Übersichtskarten

Lagepläne

Profil- und Trassenpläne

Bauwerksverzeichnis / Kreuzungsverzeichnis

Baugrundvoruntersuchung

Rechtserwerb

Immissionsschutzrechtliche Unterlagen

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen

Wasserrechtlicher Fachbeitrag

Ergänzende Unterlagen Umwelt

Auf Verlangen wird den Beteiligten eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (§ 43a Satz 3 EnWG). Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind (z.B. ein USB-Stick). Das Verlangen ist während der Dauer der Auslegung an das WM M-V zu richten (Frau Kristin Schulz, Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, Tel.: 0385 588-15522, E-Mail: K.Schulz@wm.mv-regierung.de).

2.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 Satz1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. spätestens bis

einschließlich 26.Februar 2026 (Donnerstag)

bei den folgenden Behörden schriftlich oder zur Niederschrift, nach vorheriger Terminabsprache, Einwendungen gegen den Plan erheben:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin,

Ansprechpartnerin: Frau Schulz, Tel.: 0385 588 15522

Amt Friedland, Riemannstraße 42, 17098 Friedland

Öffnungszeiten: https://www.friedland-mecklenburg.de/

Ansprechpartner: Frau Walter, Tel.: 039601 277 21

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach §74 VwVfG M-V einzulegen, können gemäß §73 Abs.4 Satz5 VwVfG M-V innerhalb der Auslegungs- und Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Einwendungen in elektronischer Form per E-Mail sind nur zulässig, wenn die Einwendungen oder Stellungnahme mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 3a Abs. 2 Satz2 VwVfG M-V).

Die bis einschließlich zum 26.Februar 2026 laufende Einwendungs- und Stellungnahmefrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Zur Fristwahrung ist der Tag des Eingangs der Einwendung oder Stellungnahme bei dem WM M-V oder dem auslegenden Amt (s.o.) maßgeblich, nicht das Datum des Poststempels. Der Eingang von Einwendungen und Stellungnahmen wird nicht bestätigt.

Einwendungen und Stellungnahmen gegen das Vorhaben müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben sollen zudem Vor- und Zunamen, die volle Anschrift und die eigenhändige Unterschrift des Einwenders enthalten.

Bei Einwendungen und Stellungnahmen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar enthalten oder dem Erfordernis, dass Vertreter nur eine natürliche Person sein kann, nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG M-V).

Mit Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, gemäß §73 Abs.4 Satz3 und 6VwVfG M-V für dieses Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen nach § 43a Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 EnWG der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten zur Verfügung gestellt werden. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind gemäß §43a Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 EnWG zu beachten. Auf Verlangen eines Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind (§43a Satz1 Nr.2 Hs.3EnWG). Auf diese Möglichkeit wird hiermit hingewiesen.

3.

Nach dem Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist wird das WM M-V, wenn Einwendungen oder Stellungnahmen eingereicht wurden, über die Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG M-V entscheiden. Ein Erörterungstermin findet gemäß § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen oder alle Einwender auf eine Erörterung verzichten. Darüber hinaus kann das WM M-V gemäß §43a Satz1 Nr.3 Satz1 EnWG auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.

4.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG M-V mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG M-V von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG M-V durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5.

Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, werden nicht erstattet.

6.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das WM M-V entschieden. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens — ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen — durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss wird der Vorhabenträgerin zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG).

7.

Von Beginn der Auslegung der Pläne an tritt für die betroffenen Flächen eine Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

IV.

Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit der Einwender beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Stelle, die die Daten erhebt, darf die Daten an die Planfeststellungsbehörde und an von ihr beauftragte Dritte sowie an die Vorhabenträgerin und von ihr beauftragte Dritte zur Auswertung der Einwendungen weitergeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel6 Absatz1 Satz1 lit.c) DSGVO in Verbindung mit §4 Abs.1 Landesdatenschutzgesetz M-V. Sofern der Name und die Anschrift des Einwenders für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind, sollen Name und Anschrift auf Verlangen des Einwenders vor der Weitergabe der Einwendung an die Vorhabenträgerin oder von ihr beauftragte Dritte unkenntlich gemacht werden.

Werden personenbezogenen Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel15 DSGVO). Anträge auf Auskunft zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren sind zu richten an das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht dem Betroffenen ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Artikel17, 18 und 21 DSGVO).

Hinsichtlich der Informationen nach Artikel 12 bis 14 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf das bei Auslegung der Planunterlagen beigefügte Hinweisblatt zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren verwiesen. Die Hinweise zum Datenschutz sind im Internet unter

https://www.regierung-mv.de/Datenschutz/

einsehbar.

V.

Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des WM M-V unter

http://wm.regierung-mv.de/pfv-pasewalk-iven/

eingesehen werden.

Schwerin, den 3. Dezember 2025

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde