Aufgrund des § 152 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011, GVOBI. M-V 2011, 5. 777, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI.MV 5.467), wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 12.12.2022 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtbehörde die Satzung zur 2. Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Friedland erlassen:
Aufgaben des Zweckverbandes
(1b) die Beseitigung der in den Mitgliedskommunen Friedland, Brunn, Datzetal, Galenbeck, Neddemin, Staven, Beseritz und Sponholz anfallenden Abwässer vorzunehmen;
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Stadt und Gemeinden. Die Bürgermeister werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter im Amt vertreten.
Die Verbandsmitglieder können darüber hinaus weitere Vertreter mit entspre-chender Sachkunde in die Verbandsversammlung entsenden. Der weitere Vertreter ist von der Vertretungskörperschaft (Stadt- oder Gemeindevertretung) für die Dauer der kommunalen Wahlperiode zu wählen (§156 Absatz 2 KV M-V).
Die Satzung zur 2. Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Friedland tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Friedland, den 07.02.2023
gez. Prof. Dr. Jörn Steike | (Siegel) |
1.Stellv. Verbandsvorsteher | |
Wasser- und Abwasserzweckverband Friedland | |