Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches
Betr.: | Bebauungsplan Nr. 36 „Photovoltaikanlage westlich der B 197“ der Stadt Friedland |
Die Stadtvertretung der Stadt Friedland hat am 04.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 36 „Photovoltaikanlage westlich der B 197“ der Stadt Friedland in der Fassung vom August 2024 als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Fläche von etwa 108 ha und erstreckt sich auf die Flurstücke 4 (tlw.) und 5 der Flur 51, die Flurstücke 1, 2, 3, 4/2, 5, 6, 7, 8 und 9 der Flur 52, die Flurstücke 3/1 (tlw.), 5/2 (tlw.) und 9 der Flur 53 sowie das Flurstück 16/1 der Flur 54 in der Gemarkung Friedland.
Die Satzung des Bebauungsplans Nr. 36 „Photovoltaikanlage westlich der B 197“ wird hiermit erneut bekanntgemacht und tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. der Hauptsatzung der Stadt Friedland in Kraft.
Die Satzung des Bebauungsplan Nr. 36 „Photovoltaikanlage westlich der B 197“ der Stadt Friedland kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Bauamt der Stadt Friedland, Riemannstraße 42, 17098 Friedland, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Friedland unter https://amt.friedland-mecklenburg.de/ti-friedland-2/index.php sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.
Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Friedland, 12.03.2026