Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches
Betr.: | 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Friedland |
| hier: | Bekanntmachung der Genehmigungserteilung |
Die Stadtvertretung der Stadt Friedland hat am 25.06.2025 in öffentlicher Sitzung die 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Friedland in der Fassung vom Mai 2025 beschlossen und festgestellt.
Der Änderungsbereich der 21. Änderung des Flächennutzungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Der Änderungsbereich beläuft sich auf eine Fläche von etwa 3,7 ha und erstreckt sich auf die Flurstücke 165, 166 (tlw.) und 167/3 (tlw.) der Flur 50 sowie die Flurstücke 21/2, 21/12 und 23/1 der Flur 9 in der Gemarkung Friedland. Der Änderungsbereich umfasst Flächen für die Landwirtschaft sowie Gewerbegebiets- und Industriegebietsflächen.
Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 27.01.2026 (Aktenzeichen: 3918/2025-502) wurde die 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Friedland gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Die 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Friedland kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Bauamt der Stadt Friedland, Riemannstraße 42, 17098 Friedland, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Friedland unter https://amt.friedland-mecklenburg.de/ti-friedland-6/index.php sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.
Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Friedland geltend gemacht werden.
Friedland, den 12.03.2026