Titel Logo
Neue Friedländer Zeitung
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Landgraben“ der Gemeinde Datzetal

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über wasserrechtliche und wasserverbandsrechtliche Regelungen (WWVRG) vom 04.08.1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert mit Datum vom 14.08.2018 (GVOBl. M-V S. 338) und der §§1, 2 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Datzetal am 28.03.2023 folgende Änderungssatzung erlassen.

Artikel 1
Änderungen

(1) Die im § 3 Abs. 4 ausgewiesene Anlage, welche Bestandteil der Satzung ist, wird entsprechend der Anlage dieser Änderungssatzung geändert.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.

Datzetal, 14.04.2023

Gez. Umlauft
Der Bürgermeister
Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetztes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Datzetal geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.

Anlage

Es gelten folgende Gebührensätze für Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Landgraben“ für die nachstehenden Zeiträume:

Die Nutzungsarten bestimmen sich nach Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS®) in Mecklenburg-Vorpommern (ALKIS®VV M-V) - ALKIS®-Nutzungsartenkatalog M-V.