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Neue Friedländer Zeitung
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

1.

Am 11. Mai 2025 findet im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die Wahl zum Landrat und inder Gemeinde Galenbeck die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters statt.

Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.

Die Gemeinden des Amtes Friedland sind in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. April 2025 übersandtworden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zuwählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 16.00 Uhr im

Briefwahllokal 901 Ratssaal, Rudolf-Breitscheid-Straße 5,

17098 Friedland

zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wahlberechtigte Person erhält für die Landratswahl und in der Gemeinde Galenbeck für die Bürgermeisterwahl einen amtlichen Stimmzettel. Der jeweilige Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der wahlberechtigten Person in die Wahlurne zu legen. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

3.1.

Wahl des Landrates

Gewählt wird mit amtlichen orangenen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname“ oder "Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Rechts daneben befindet sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel ein einziges Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, für welche Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Wenn nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname“ oder "Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen und den Beruf/die Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sowie zwei Kreise für die Kennzeichnung, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzetteldurch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

3.2

Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Galenbeck

Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Da nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin“ oder "Einzelbewerber", den Nachnamen, den Vornamen und den Beruf/die Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sowie zwei Kreise für die Kennzeichnung, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzetteldurch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde für die jeweilige Wahl einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeindewahlbehörde abholen, haben die Möglichkeit, gleich an Ort und Stelle zu wählen.

6.

Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Friedland, den 03.04.2025

Die Gemeindewahlbehörde

Im Auftrag
gez. Annegret Walter