Hier: | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses |
Die Stadtvertretung der Stadt Friedland hat am 15.06.2022 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24B „Photovoltaik Alte Klärteiche Zuckerfabrik – 2. BA“ der Stadt Friedland in der Fassung vom März 2022 als Satzung beschlossen. Die Begründung in der Fassung vom März 2022 wurde gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Fläche von ca. 38,6 ha und erstreckt sich auf die Flurstücke 38/1, 46 (tlw.), und 47/1 der Flur 15 sowie die Flurstücke 1/11, 2/3 (tlw.), 6/2 (tlw.), 7/3, 8/3 (tlw.), 8/5 (tlw.), 17/1, 17/2, 17/3 (tlw.), 18/1 (tlw.), 18/2, 19/4 und 19/11 (tlw.) der Flur 16 in der Gemarkung Friedland.
Die Bekanntmachung vom 29.07.2022 war fehlerhaft und wird hiermit korrigiert.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24B „Photovoltaik Alte Klärteiche Zuckerfabrik – 2. BA“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. der Hauptsatzung der Stadt Friedland in Kraft.
Die Satzung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24B „Photovoltaik Alte Klärteiche Zuckerfabrik – 2. BA“ der Stadt Friedland kann mit der Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, in der Stadtverwaltung der Stadt Friedland, Riemannstraße 42, 17098 Friedland, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Homepage des Amtes Friedland unter https://amt.friedland-mecklenburg.de sowie das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.
Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Friedland unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Friedland, 30.06.2023