Stadt Friedland
Der Bürgermeister
Die Stadt Friedland führt gemäß § 1 der Hauptsatzung der Stadt Friedland in der zurzeit gültigen Fassung ein Wappen und eine Flagge.
Zur Führung des Wappens der Stadt Friedland ist nur die Stadt Friedland berechtigt.
Die Verwendung des Wappens durch andere natürliche oder juristische Personen bedarf der Genehmigung durch den Bürgermeister/ die Bürgermeisterin.
In Silber ein doppelter roter Mauerbogen, der im Schnittpunkt unten in eine Lilie ausläuft, mit drei roten Türmen, von denen der Mittlere eine durch Streben gestützte Mauerplatte mit fünf Zinnen trägt, die niedrigen Seitentürme je ein Fenster und je eine Mauerplatte mit vier Zinnen haben; darunter die Brustbilder zweier blauer Geharnischter mit goldener Helmspange und goldenem Gurt, der zur Rechten in der rechten Hand ein silbernes Schwert mit goldenem Griff und in der linken Hand eine goldene Lanze mit silberner Spitze, der zur Linken in der rechten Hand ein silbernes Schwert mit goldenem Griff und in der linken Hand eine goldene Fahnenstange mit silberner Spitze und einer quergestreiften rot-weißen Fahne, zwischen den Geharnischten ein gotischer Schild, darin in Silber ein roter Adler.
Die Flagge ist gleichmäßig längsgestreift von Rot und Weiß. In der Mitte liegt, auf jeweils zwei Drittel der Höhe des roten und des weißen Streifens übergreifend das Stadtwappen. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.
Das Wappen der Stadt Friedland, als kommunales Hoheitszeichen, und die Flagge sind geschützt und dürfen daher nicht beliebig verwendet werden (§ 12 BGB)
Eine Nutzung durch Dritte ohne Erlaubnis ist nach § 31 UrhG unzulässig.
Die Stadt Friedland, ihre Organe und Einrichtungen sind befugt, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen, auf der Homepage der Stadt Friedland, auf Urkunden, auf Amtsschildern, auf Dienstkleidung und Dienstfahrzeugen zu verwenden.
| 1. | Örtliche Vereine, Organisationen, Interessengruppen, Firmen, Gewerbetreibende oder Privatpersonen können auf Antrag das Wappen für besondere Anlässe nutzen. |
| Ausgeschlossen sind Genehmigungen für politische Parteien, Bewegungen, Interessengruppen und Religionsgemeinschaften. |
| 2. | Unzulässig ist die Verwendung des Stadtwappens auf Siegel und Stempel von Privatpersonen, örtlichen eingetragenen Vereinen und Gewerbetreibenden. |
| 3. | Eingetragene örtliche Vereine oder Gewerbetreibende, die in Ihren Wappen bzw. Siegeln oder Stempel das Wappen der Stadt Friedland bereits vor dem 11.06.1998 dauerhaft nachweislich verwenden, können auf Antrag eine Genehmigung auf Weiternutzung erhalten. |
| (Bestandsschutz) |
| 4. | Die unbefugte Nutzung des Wappens oder der Flagge, jede Änderung am Original oder bei der Reproduktion sowie jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details, sind unzulässig. |
| 5. | Über die erteilten Genehmigungen zur Nutzung des Gemeindewappens und / oder der Flagge ist eine Auflistung zu führen. |
Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Beifügung von allen Unterlagen und Mustern bei der Stadt Friedland, Der Bürgermeister, Riemannstraße 42 in 17098 Friedland zu stellen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
| - | Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers |
| - | Darstellung des Wappens |
| - | Angaben über den Zweck, die Form, und die Anzahl der Verwendung |
Die Stadt Friedland kann weitere Angaben und Unterlagen zum Antrag anfordern.
Über Anträge des Stadtwappens zur gewerblichen oder kommerziellen Verwendung entscheidet der Hauptausschuss. In den anderen Fällen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht. Jede Genehmigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
| 1. | Ein Antrag auf Nutzung des Gemeindewappens und / oder der Flagge kann gestellt werden, wenn der Nutzer/ die Nutzerin seinen/ ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Friedland oder ihr Tätigkeitsfeld in Friedland haben. |
| 2. | Für die Genehmigung zur gewerblichen oder kommerziellen Verwendung kann eine Gebühr erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach der Art und Bedeutung der Nutzung sowie dem Verwaltungsaufwand. Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht ist die Gebühr um die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zu erhöhen. |
| Über die Höhe der zu erhebenden Gebühr entscheidet der Hauptausschuss. |
| 3. | Eine Gebühr kann erlassen werden, wenn die Nutzung oder der Anlass der Verwendung im Interesse der Stadt Friedland liegt, dem Ansehen der Stadt dient und dem Antragsteller allgemein kein wirtschaftlicher oder werbebedingter Vorteil aus der Nutzung entsteht. |
| 1. | Die Genehmigung zur Nutzung kann widerrufen werden, wenn insbesondere: | |
| - | die Auflagen nicht erfüllt werden, |
| - | der Anschein eines amtlichen Charakters durch die Art der Nutzung erweckt wird, |
| - | die Darstellung nicht den heraldischen und künstlerischen Vorgaben entspricht, |
| - | die Gebühr gemäß Pkt. 6.2 nicht fristgerecht entrichtet wird, |
| - | die Nutzung sitten- oder verfassungswidrig ist oder dem Ansehen der Stadt Friedland schadet. |
| 2. | Die Entscheidung über den Widerruf trifft der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin. | |
| 3. | Ein Entschädigungsanspruch im Falle des Widerrufs ist ausgeschlossen. | |
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Friedland, 06.07.2023