Die Stadtvertretung der Stadt Friedland hat am 09.10.2024 in öffentlicher Sitzung die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Friedland in der Fassung vom August 2024 beschlossen und festgestellt.
Der Änderungsbereich der 20. Änderung des Flächennutzungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Der Änderungsbereich der 20. Änderung des Flächennutzungsplans beläuft sich auf eine Fläche von etwa 49,0 ha und erstreckt sich auf die Flurstücke 165, 166 (tlw.) und 167/3 (tlw.) der Flur 50 sowie die Flurstücke 1 (tlw.), 2 (tlw.) und 7/2 (tlw.) der Flur in der Gemarkung Friedland. Der Änderungsbereich umfasst Flächen für die Landwirtschaft.
Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 19.06.2025 (Aktenzeichen: 1262/2025-502) wurde die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Friedland gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Friedland kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Fachbereich II – Bereich Bauen, Zi. 2.12 der Stadt Friedland, Riemannstraße 42, 17098 Friedland, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Friedland unter https://amt.friedland-mecklenburg.de/ti-friedland-6/index.php sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.
Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| • | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| • | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes |
| • | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Friedland unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Friedland geltend gemacht werden.
Friedland, den 16.07.2025
gez. Frank Nieswandt | (Dienstsiegel) |
Bürgermeister |
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Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches