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Neue Friedländer Zeitung
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan Nr. 37 „Photovoltaikanlage östlich der B 197“ der Stadt Friedland

Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans Nr. 37 „Photovoltaikanlage östlich der B 197“ der Stadt Friedland

Die Stadtvertretung der Stadt Friedland hat am 04.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 37 „Photovoltaikanlage östlich der B 197“ der Stadt Friedland in der Fassung vom August 2024 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Fläche von etwa 50 ha und umfasst die Flurstücke 165, 166 (tlw.) und 167/3 (tlw.) der Flur 50 sowie die Flurstücke 1 (tlw.), 2 (tlw.) und 7/2 (tlw.) der Flur in der Gemarkung Friedland.

Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung des Bebauungsplans Nr. 37 „Photovoltaikanlage östlich der B 197“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. der Hauptsatzung der Stadt Friedland in Kraft.

Die Satzung des Bebauungsplan Nr. 37 „Photovoltaikanlage östlich der B 197“ der Stadt Friedland kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Fachbereich II – Bereich Bauen Zi. 2.12 der Stadt Friedland, Riemannstraße 42, 17098 Friedland, während der Dienststunden eingesehen werden.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Friedland unter https://amt.friedland-mecklenburg.de/ti-friedland-6/index.php sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Friedland unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Friedland, den 16.07.2025

gez. Frank Nieswandt

(Dienstsiegel)

Bürgermeister

Anlage:

Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches