Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.Mai 2024 (zuletzt berichtigt im GVOBl M-V, S. 351), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.07.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Galenbeck führt ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift
„●GEMEINDE GALENBECK● LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE“.
Das Gebiet der Gemeinde Galenbeck wird in folgende Ortsteile aufgeteilt:
| - | Ortsteil Friedrichshof |
| - | Ortsteil Galenbeck |
| - | Ortsteil Klockow |
| - | Ortsteil Kotelow |
| - | Ortsteil Lübbersdorf |
| - | Ortsteil Rohrkrug |
| - | Ortsteil Sandhagen |
| - | Ortsteil Schwichtenberg |
| - | Ortsteil Wittenborn |
Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(1) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher wird von den Bürgerinnen und Bürgern des jeweiligen Ortsteils im Rahmen einer Einwohnerversammlung gewählt.
Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher berät die Gemeindevertretung in allen für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten. Sie oder er wird zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse zu Stellungnahme aufgefordert.
(2) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erhalten monatlich eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro. Sollte die Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher länger als 6 Monate seine Aufgaben nicht erfüllen können, wird die Zahlung der Aufwandsentschädigung eingestellt. Mit Aufgabenerfüllung setzt die Zahlung wieder ein.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen und Einwohner aus Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen in angemessener Frist vor der geplanten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Dieses Recht gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die im Gemeindegebiet Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über alle Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(1) Die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger führt den Namen Gemeindevertretung. Die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretung bestimmt die Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durch Wahl zweier Personen, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Falle der Verhinderung vertreten.
(3) Zur Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Personen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen. § 39 Abs. 4 (Ausschließungsgründe) gilt entsprechend.
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1 – 4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
(2a) Sitzungen der Gemeindevertretung finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder der Gemeindevertretung am Sitzungsort statt. Mitglieder der Gemeindevertretung können in begründeten Ausnahmefällen entsprechend § 29a Abs. 1 bis 4 KV-MV auch mittels Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen. Im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, kann die Sitzung entsprechend § 29a Abs. 5 KV-MV ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach § 29a Abs. 2 bis 4 KV-MV stattfinden.
(2b) Sitzungen der Gemeindevertretung werden nicht aufgezeichnet. Tonaufzeichnungen zum Zwecke der Protokollierung finden nicht statt. Sitzungen der Gemeindevertretung werden grundsätzlich nicht in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen. Eine Übertragung findet statt, wenn einzelne Gemeindevertreter in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 29a Abs. 1, S. 2 KV-MV oder alle Mitglieder der Gemeindevertretung in Fällen des § 29a Abs. 5 KV-MV an der Sitzung mittels Bild- und Tonübertragung über öffentlich zugängliche Netze teilnehmen.
(2c) In den Fällen des § 6 Abs. 2b, S. 4 dürfen Tagesordnungspunkte, in denen personenbezogene Daten Dritter zur Sprache kommen können, nicht behandelt werden. Vor der Übertragung in den Fällen des § 6 Abs. 2b, S. 4 sind Personen, die in Ausübung ihres Mandates als Mitglied der Gemeindevertretung oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu der Gemeinde an der Sitzung teilnehmen vom Bürgermeister über ihr Widerspruchsrecht gegen die Übertragung zu informieren. Der Widerspruch kann mündlich erklärt werden. Er ist zu protokollieren. Widerspricht eine betroffene Person, so ist ihr ein Platz außerhalb des Erfassungsbereiches der Kamera zuzuweisen. Wortmeldungen widersprechender Personen sind vom Bürgermeister zu verlesen. Personen, die nicht in Ausübung ihres Mandates als Mitglied der Gemeindevertretung oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu der Gemeinde an der Sitzung teilnehmen, sind vom Bürgermeister vor der Übertragung darüber zu informieren, dass die Übertragung ihre Einwilligung voraussetzt. Die Einwilligung kann mündlich erklärt werden. Sie ist zu protokollieren. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist entsprechend dem Fall des Widerspruches zu verfahren.
(2d) Datenschutzrechtliche Betroffenenrechte sind gegenüber der Verwaltung der Stadt Friedland auszuüben.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens 3 Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.
(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 35 und 36 KV M-V gebildet und setzen sich wie folgt zusammen:
| Name/Zusammensetzung | Aufgabengebiet |
| Hauptausschuss | Personal- und Organisationsfragen |
| Bürgermeisterin oder | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern |
| Bürgermeister | Gebühren, Beiträge und sonstige |
| 4 Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter | Abgaben |
Dem Hauptausschuss werden die Aufgaben des Finanzausschusses lt. § 36 Abs. 2 KV M-V übertragen.
| Ausschuss für Gemeindeentwicklung | Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und |
| 4 Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter | Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der |
| 3 sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner | Kleingartenanlagen, Ordnung und Sicherheit, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege |
| Rechnungsprüfungsausschuss | Haushaltsprüfung, Prüfung der Finanzwirtschaft |
| 3 Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter |
|
| 2 sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner |
|
| Kulturausschuss | Kinder- und Jugendförderung, Betreuung von Kinder-, Jugend- und Senioreneinrichtungen, Tourismus |
| 4 Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter | Betreuung von kulturellen und |
| 3 sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner | sportlichen Einrichtungen und Veranstaltungen |
| Betreuung der Vereine, soziale Betreuung, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung von Veranstaltungen in gemeindlicher Trägerschaft, Sozialwesen |
(2) Für die Ausschussmitglieder aller Ausschüsse werden keine stellvertretenden Mitglieder bestimmt.
(3) Die Sitzungen des Hauptausschusses, des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und des Kulturausschusses sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(4) Die Gemeindevertretung kann bei Bedarf durch Beschluss zeitweilige Ausschüsse bilden. Im Beschluss ist die Zusammensetzung festzulegen und die Aufgaben sind zu benennen.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung. Sie oder er und seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb folgender Wertgrenzen je Einzelfall:
| 1. | über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 500,- Euro gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 250,- Euro der Leistungsrate, |
| 2. | bei neuen oder zusätzlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen |
| im Finanzhaushalt bis 2.000,- Euro im Einzelfall, begrenzt auf jährlich max. 1 % der Gesamtauszahlung/ Gesamtaufwendungen. |
| Die Überschreitung dieser Wertgrenze gilt daneben als erheblich im Sinne des § 48, Abs. 2 Ziffer 3 Kommunal- verfassung Mecklenburg-Vorpommern. |
| Diese Regelung gilt nicht für zahlungsunwirksame neue oder zusätzliche Aufwendungen (wie insbesondere Abschreibungen). |
| Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern gilt die Entstehung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt über einen Betrag von 1 % der Gesamtaufwendungen oder die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages um mehr als 10 %. |
| 3. | bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken von 500,- Euro, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 5.000,- Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushalts-planes von 5.000,- Euro |
| 4. | bei Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte von 2.500,- Euro |
| 5. | bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen von 5.000,- Euro |
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über Entscheidungen im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.
(4) Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Abs. 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro bzw. 250,00 Euro bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen unter 100,00 Euro je Einzelfall.
(1) Die Gemeinde Galenbeck gewährt funktions- und sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit nach der Entschädigungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister beträgt 1.320,00 Euro.
Die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister entfällt nach 6 Wochen eines Kalenderjahres, in denen sie oder er ununterbrochen vertreten wurde.
(3) Die stellvertretende Person der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält im Vertretungsfall eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 990,00 Euro. Dies entspricht 75 Prozent der in Absatz 2 festgelegten Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag der Vertretung fünfundsiebzig Prozent von ein Dreißigstel der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 gezahlt. Dies entspricht 33,00 Euro. Nach 6 Wochen der Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro. Zusätzlich erhalten die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung erhalten, einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 30,00 Euro.
Für Fraktionssitzungen, die in Vorbereitung der Gemeindevertretersitzung stattfinden, wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro gezahlt.
(5) Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,- Euro.
(6) Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie benannt wurden.
Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die in Vorbereitung der Gemeindevertretersitzung stattfinden, erhalten sie eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 Euro.
(7) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt.
(8) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtungen des privaten Rechts sowie aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Vorstand solcher Unternehmen oder Einrichtungen sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 1.000,00 Euro überschreiten.
(1) Satzungen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Galenbeck, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Friedland unter der Adresse amt.friedland-mecklenburg.de öffentlich bekannt gemacht.
Der Bereich Ortsrecht/Satzungen ist über den Menüpunkt – Bürgerinfo Galenbeck – zu erreichen.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Satzungen sowie öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des Baugesetzbuches werden durch Abdruck im Mitteilungsblatt „Neue Friedländer Zeitung“ bekannt gemacht.
Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erfolgen über die Internetseite des Amtes Friedland unter amt.friedland-mecklenburg.de.
Im Mitteilungsblatt „Neue Friedländer Zeitung“ informiert die Gemeinde Galenbeck die Bürgerinnen und Bürger über allgemein bedeutsame Angelegenheiten. Die Zeitung erscheint monatlich und wird an alle Haushalte der Gemeinde geliefert.
(2) Eine kostenpflichtige Zusendung von Satzungen ist für jedermann möglich und kann beim Amt Friedland, Riemannstraße 42, 17098 Friedland, angefordert werden.
Textfassungen von Satzungen der Gemeinde Galenbeck werden unter gleicher Adresse, Büro Gemeindevertretung, zur Mitnahme bereitgehalten. Dies gilt auch für außer Kraft getretene Satzungen.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4)
Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln.
| Die Bekanntmachungstafeln befinden sich: | |
| Friedrichshof | am Löschteich, Ortsmitte, Hangstraße |
| Galenbeck | Gemeindewerkstatt, Burgstraße |
| Klockow | Ecke Lindenstraße/ Kirchstraße |
| Kotelow | Bürgerhaus, Am Anger 12 |
| Lübbersdorf | Hauptstraße 9 |
| Rohrkrug | Gehrener Straße 10 |
| Sandhagen | Dorfladen, Dorfstraße 13 |
| Schwichtenberg | Feuerwehrgerätehaus, Ruth-Siedel-Straße |
| Wittenborn | Haltestelle Ortsmitte, Bergstraße |
Bekanntmachungen im Rahmen der öffentlichen Zustellung erfolgen an gleicher Stelle.
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach Absatz 4 zu veröffentlichen.
Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Nach Entfallen des Hinderungsgrundes ist die öffentliche Bekanntmachung entsprechend Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang gemäß Absatz 4 öffentlich bekannt gemacht.
(7) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzungen sind über das Internet auf der Homepage des Amtes Friedland unter der Adresse amt.friedland-mecklenburg.de einzusehen.
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 14.01.2020 einschließlich ihrer Änderungen außer Kraft.
Galenbeck, den 16.08.2024
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 geltend gemacht werden.