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Neue Friedländer Zeitung
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Datzetal

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (zuletzt berichtigt im GVOBl. M-V, S. 351), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 16.07.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1 Name, Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Datzetal führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Die Gemeinde Datzetal führt das folgende Wappen:

„In Gold ein blauer Wellenschrägfaden, begleitet: oben von einer roten Rose, unten von einem sechsspeichigen, zwölfschaufligen roten Mühlrad“.

(3) Die Flagge der Gemeinde ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Gelb, Blau und Gelb gestreift. Die äußeren gelben Streifen nehmen jeweils ein Viertel, der blaue Mittelstreifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuches ein. In der Mitte des blauen Streifens liegt, zwei Drittel der Höhe des Flaggentuches einnehmend, das Wappen der Gemeinde. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:

„●GEMEINDE DATZETAL● LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE“.

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 2 Ortsteile

Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Bassow, Sadelkow, Salow, Pleetz und Roga.

Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 3 Rechte der Einwohner

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen und Einwohner aus Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Dieses Recht gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die im Gemeindegebiet Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über alle Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

§ 4 Gemeindevertretung

(1) Die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger führt den Namen Gemeindevertretung. Die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.

(2) Die Gemeindevertretung bestimmt die Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durch Wahl zweier Personen, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Falle der Verhinderung vertreten.

(3) Zur Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Personen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen. § 39 Abs. 4 (Ausschließungsgründe) gilt entsprechend.

§ 5 Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
  2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
  3. Grundstücksgeschäfte
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 – 4 in öffentlicher Sitzung behandeln.

In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens 3 Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder elektronisch beantwortet werden.

§ 5a Teilnahme mittels Bild- und Tonübertragung

(1) Sitzungen der Gemeindevertretung finden im Fall einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach Maßgabe des § 29 a Abs. 5 der KV M-V statt.

(2) Sitzungen der Gemeindevertretung werden nicht aufgezeichnet. Tonaufzeichnungen zum Zwecke der Protokollierung finden nicht statt. Sitzungen der Gemeindevertretung werden grundsätzlich nicht in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen. Eine Übertragung findet statt, wenn einzelne Gemeindevertreter in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 29a Abs. 1, S. 2 KV-MV oder alle Mitglieder der Gemeindevertretung in Fällen des § 29a Abs. 5 KV-MV an der Sitzung mittels Bild- und Tonübertragung über öffentlich zugängliche Netze teilnehmen.

(3) Datenschutzrechtliche Betroffenenrechte sind gegenüber der Verwaltung der Stadt Friedland auszuüben.

§ 6 Ausschüsse

(1)

Folgende Ausschüsse werden gemäß § 35 und 36 KV M-V gebildet und setzen sich wie folgt zusammen:

Name/Zusammensetzung

Aufgabengebiet

Finanzausschuss

3 Gemeindevertreter

Finanz- und Haushaltswesen, Steuern

2 sachkundige Einwohner

Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Eigentum, Liegenschaften

Begleitung der Haushaltsführung

Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr- und Umwelt

Flächennutzungsplan, Bauleitplanung Wirtschaftsförderung

3 Gemeindevertreter

Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten

2 sachkundige Einwohner

Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Ordnung und Sicherheit, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte

Ausschuss für Schule, Jugend, Senioren, Kultur und Sport

Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen

4 Gemeindevertreter

Kulturförderung und Sportentwicklung,

3 sachkundige Einwohner

Kinder- und Jugendförderung, Seniorenbetreuung, Sozialwesen, Fremdenverkehr

Rechnungsprüfungsausschuss

Haushaltsprüfung, Prüfung der Finanzwirtschaft

2 Gemeindevertreter

1 sachkundiger Einwohner

(2) Die Sitzungen des Finanzausschusses, des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt sowie des Ausschusses für Schule, Jugend, Senioren, Kultur und Sport sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 7 Bürgermeisterin/Bürgermeister/ Stellvertretung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung. Sie oder er und seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb folgender Wertgrenzen:

1.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 500,- Euro gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 250,- Euro der Leistungsrate,

2.

bei neuen oder zusätzlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen

im Finanzhaushalt bis 2.000,- Euro im Einzelfall, begrenzt auf jährlich max. 1 % der Gesamtauszahlung/ Gesamtaufwendungen.

Die Überschreitung dieser Wertgrenze gilt daneben als erheblich im Sinne des § 48, Abs. 2 Ziffer 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern.

Diese Regelung gilt nicht für zahlungsunwirksame neue oder zusätzliche Aufwendungen (wie insbesondere Abschreibungen).

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern gilt die Entstehung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt über einen Betrag von 1 % der Gesamtaufwendungen oder die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages um mehr als 10 %.

3.

bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken von 500,- Euro, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 5.000,- Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushalts-

planes von 10.000,- Euro

4.

bei Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte von 2.500,- Euro

5.

bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen von 5.000,- Euro

(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über Entscheidungen im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Abs. 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro bzw. 250,00 Euro bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.

(5) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind gleichzeitig die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen unter 100,00 Euro je Einzelfall.

§ 8 Entschädigungen

(1) Die Gemeinde Datzetal gewährt funktions- und sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit nach der Entschädigungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,- Euro.

Die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,- Euro.

(3) Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,- Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine sitzungsbezogene Aufwandsent-schädigung gezahlt.

(5) Die Stellvertretung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin erhalten ab dem 14. Tag der Vertretung des Bürgermeisters eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 900,00 Euro. Dies entspricht 75 Prozent der in Absatz 6 festgelegten Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag der Vertretung 75 Prozent von ein Dreißigstel der monatlichen funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin nach Absatz 6 gezahlt. Dies entspricht 30,00 €.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält einer funktionsbezogene Aufwandsent-schädigung in Höhe von 1.200,00 Euro.

(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sowie aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Vorstand solcher Unternehmen oder Einrichtungen sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 1000,- Euro überschreiten.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Datzetal, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Friedland unter der Adresse amt.friedland-mecklenburg.de öffentlich bekannt gemacht.

Der Bereich Ortsrecht/Satzungen ist über den Menüpunkt - Bürgerinfo Datzetal - zu erreichen.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des Baugesetzbuches werden durch Abdruck im Mitteilungsblatt „Neue Friedländer Zeitung“ bekannt gemacht.

Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erfolgen über die Internetseite des Amtes Friedland unter amt.friedland-mecklenburg.de.

Im Mitteilungsblatt „Neue Friedländer Zeitung“ informiert die Gemeinde Datzetal die Bürgerinnen und Bürger über allgemein bedeutsame Angelegenheiten. Die Zeitung erscheint

monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte der Gemeinde geliefert.

(2) Eine kostenpflichtige Zusendung von Satzungen ist für jedermann möglich und kann beim Amt Friedland, Riemannstraße 42, 17098 Friedland, angefordert werden.

Textfassungen von Satzungen der Gemeinde Datzetal werden unter gleicher Adresse, Büro Gemeindevertretung, zur Mitnahme bereitgehalten. Dies gilt auch für außer Kraft getretene Satzungen.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln.

Die Bekanntmachungstafeln befinden sich:

in Salow:

Zum Gutshaus / Kindertagesstätte

Kastanienweg / MTS-Häuser

in Pleetz:

Hauptstraße 24 / 24 WE-Block

in Roga:

Kirchstraße / ehemalige Schule

in Sadelkow:

Angerstraße / Bushaltestelle

in Bassow:

Dorfstraße / Bushaltestelle

Bekanntmachungen im Rahmen der öffentlichen Zustellung erfolgen an gleicher Stelle.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach Absatz 4 zu veröffentlichen.

Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Nach Entfallen des Hinderungsgrundes ist die öffentliche Bekanntmachung entsprechend Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang gemäß Absatz 4 öffentlich bekannt gemacht.

(7) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzungen sind über das Internet auf der Homepage des Amtes Friedland unter der Adresse amt.friedland-mecklenburg.de einzusehen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20.06.2018 einschließlich ihrer Änderungen außer Kraft.

Datztal, den 20.08.2024

Matthias Dröse
Bürgermeister
Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahres-frist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 geltend gemacht werden.