Die Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 281) regelt im § 2, dass
Pflanzenabfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, verbrannt werden dürfen, wenn eine Entsorgung nach § 1 Abs. 1 und 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gemäß § 2 der Pflanzenabfalllandesverordnung ist vom
1. - 31. März und vom 1. – 31. Oktober werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig.
Durch das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.
Es ist im Regelfall zu vermuten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, wenn beim Verbrennen Folgendes beachtet wird:
Bei Nichtbeachten der genannten Regelungen des § 2 liegt nach § 4 Pkt. 1 der PflanzAbfLVO M-V eine Ordnungswidrigkeit vor.