Eine Sanierungsmaßnahme in einer Stadt zielt darauf hin, in einem begrenzten Zeitraum mit besonderem Einsatz finanzieller Mittel ein Gebiet zu sanieren und zu entwickeln. Dabei ist ein Zusammenwirken von Stadt und Bürger Voraussetzung für den Erfolg der Sanierung. Diese Zusammenarbeit zwischen allen Sanierungsbeteiligten muss in erster Linie auf freiwilliger Grundlage erfolgen.
Ein fairer Ausgleich zwischen öffentlichen und privaten Interessen entsteht jedoch nicht automatisch und nicht in jedem Fall. Deshalb gelten im Sanierungsgebiet besondere Gesetze und Richtlinien.
Nach den §§ 144 und 145 BauGB muss ein Eigentümer eine Genehmigung bei der Stadt einholen, wenn er:
In jedem Fall ist es sinnvoll, dass ein Eigentümer seine Vorstellungen frühzeitig mit der Stadt und ihren Beauftragten bespricht und in diesem Zusammenhang klärt, ob sein Vorhaben genehmigungspflichtig ist.
Diese Regelungen sollen gewährleisten, dass die Maßnahmen mit den Zielen der Sanierung abgestimmt werden. Eine Genehmigung darf nur versagt werden wenn
Die Sanierungsgenehmigung durch die Stadt ersetzt nicht die Baugenehmigung. Für die Bearbeitung und Genehmigung des Bauantrags ist auch im Sanierungsgebiet die Baugenehmigungsstelle (Landkreis mecklenburgische Seenplatte) zuständig. Der bauwillige Eigentümer im Sanierungsgebiet muss deshalb zwei Anträge stellen: den Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens gemäß §§ 144 und 145 durch die Stadt und den eigentlichen Bauantrag. Der Sanierungsantrag kann formlos durch schriftlichen Antrag erfolgen.
Hinzu kommt, dass gewisse Sanierungsarbeiten am Gebäude mit Mitteln aus der Städtebauförderung gefördert werden können. Beispielsweise eine umfassende Sanierung der Fassade (Dach, Fenster, Türen, Fassade), auch ein Neubau kann gefördert werden, wenn es eine sogenannte Lückenschließung ist. Wichtig dabei ist, dass vor dem Vertragsabschluss zwischen der Stadt, der BauBeCon Sanierungsträger GmbH und dem Eigentümer nicht mit der Maßnahme begonnen werden darf. Es lohnt sich.