Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie hiermit über den aktuellen Stand und die geplante Verfahrensweise bezüglich der Grundsteuerreform 2025 informieren.
Die bisherigen Bescheide für die Grundsteuer A und Grundsteuer B verlieren zum 31.12.2024 ihre Gültigkeit. Es sind daher keine Zahlungen mehr im Jahr 2025 aufgrund dieser Bescheide zu leisten. Die Bescheide, die andere Abgaben betreffen (Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer, Straßenreinigung, Erbbauzinsen usw.), behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral erfolgen. Dies bedeutet, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer im Jahr 2025 genauso hoch sein sollen, wie im Jahr 2024.
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Kommunen verpflichtet, den aufkommensneutralen Hebesatz zu veröffentlichen. Dennoch können die Kommunen, wenn es die Haushaltslage erfordert, einen abweichenden Hebesatz festsetzen. Dann ist neben dem aufkommensneutralen Hebesatz auch die Abweichung in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen.
Für die Grundsteuer A, welche sich auf forst- und landwirtschaftliche Flächen bezieht, kann derzeit noch kein neuer Hebesatz ermittelt werden. Es wird vorerst der bisherige Hebesatz beibehalten. Eine Änderung des Hebesatzes erfolgt im Jahr 2025, sobald die entsprechenden Werte vorliegen. Erst dann wird eine Bescheiderstellung für die Grundsteuer A vorgenommen, aus der sich die Zahlungspflicht für die Steuerpflichtigen ergibt.
Auch für die Grundsteuer B, welche sich auf bebaute und unbebaute Grundstücke bezieht, liegen noch nicht alle neuen Werte vor. Dennoch hat die Verwaltung hier die Anpassung des Hebesatzes vorgeschlagen, über welche die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 19.12.2024 beraten hat. Da der Redaktionsschluss des Gemeindekuriers vor diesem Termin lag, kann hier noch keine Aussage über die Entscheidung der Gemeindevertretung getroffen werden.
Anhand der bisherigen Werte ergibt sich ein aufkommensneutraler Hebesatz für das Jahr 2025 von 185 v.H., im Vorjahr lag dieser noch bei 410 v.H.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich dieser anhand des Durchschnittes der bisher vorliegenden Daten ermittelt und zusätzliche Daten sowie Änderungen diesen Hebesatz noch beeinflussen können.
So ist nach aktueller Prognose theoretisch auch noch ein Hebesatz von bis zu 216 v.H. möglich.
Um allerdings eine Erstellung der Bescheide am Jahresanfang gewährleisten zu können, ist der Beschluss eines Hebesatzes für das Jahr 2025 notwendig. Dieser kann bis zum 30.06.2025 erhöht werden, eine Reduzierung des Hebesatzes wäre darüber hinaus noch bis zum Jahresende 2025 möglich.
Sollte die Gemeindevertretung, wie oben beschrieben, den neuen Hebesatz beschließen, werden Anfang des neuen Jahres die ersten Grundsteuerbescheide verschickt. Da noch nicht alle Daten vorliegen, werden auch nicht alle Steuerpflichtigen in diesem Zuge einen neuen Bescheid erhalten. Diese werden dann im Laufe des Jahres sukzessive verschickt, sobald weitere Daten vorliegen.
Die Verwaltung wird zum Ende des 1. Halbjahres 2025 erneut den aufkommensneutralen Hebesatz ermitteln und ggfs. eine Anpassung durch die Gemeindevertretung vorschlagen. Ihre geleisteten Zahlungen werden dann entsprechend verrechnet.
| Zusammenfassung für die Grundsteuer B: | |
| • | Ein endgültiger Hebesatz für 2025 kann noch nicht ermittelt werden. |
| • | Es ist beabsichtigt, einen vorläufigen Hebesatz für 2025 zu beschließen, welcher sich im Laufe des Jahres noch ändern kann. Zahlungen aufgrund des vorläufigen Hebesatzes werden entsprechend verrechnet. |
| • | Sie zahlen erst, wenn Sie einen neuen Bescheid für 2025 erhalten haben. Passen Sie ggfs. auch Daueraufträge bei Ihrer Bank an. Dies gilt nicht für andere Abgabenarten wie die Zweitwohnungssteuer, die Hundesteuer, die Straßenreinigung, die Erbbauzinsen usw. |
| • | Die aufgeführten Prognosen beziehen sich auf die aktuell vorliegenden Werte und können sich durch zusätzliche Werte, aber auch durch Korrekturen vorhandener Werte, noch verändern. |
Für weitere Rückfragen steht Ihnen unsere Steuerabteilung gerne zur Verfügung.
Ansprechpartnerin: Frau Martienß
Tel. 038206 811 52, E-Mail: steuern@gemeinde-graalmueritz.de