Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Das Einwohnermeldeamt darf Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister(Name, Vorname, Adresse) erteilen.
Auskünfte an Adressbuchverlage: Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Einer Begründung bedarf es nicht.
| 5. | Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. |
Das Einwohnermeldeamt darf im Falle eines öffentlichen Interesses eine sogenannte Gruppenauskunft erteilen. Dabei bittet der Auskunftsersuchende(z. B. ein wissenschaftliches Forschungsinstitut) um die Mitteilung einer Vielzahl von Personen, die einer bestimmten Personengruppe angehören (z. B. gleiche Altersgruppe, gleiche Staatsangehörigkeit usw.)
Sollte keinerlei Informationen zu Ihrer Person im Rahmen der Gruppenauskunft erteilt werden, können Sie durch Nachweis und Begründung eines berechtigten Interesses eine Auskunftssperre beantragen.
Jegliche Melderegisterauskunft an Privatpersonen ist dem Einwohnermeldeamt untersagt, wenn der Person deren Daten mitgeteilt werden sollen, durch diese Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit o.ä. entstehen kann. Sollte für Sie eine derart schwerwiegende Gefahr bestehen, teilen Sie dies bitte dem Einwohnermeldeamt mit.
Bitte nutzen Sie für Anträge zur Einrichtung der Übermittlungssperre und der Auskunftssperre gern die Formulare auf unserer Homepage.
C. Weber | S. Braun |
SB Einwohnermeldeamt | SGL Hauptamt |