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Gemeindekurier Ostseeheilbad Graal-Müritz
Ausgabe 9/2024
Rathausinformationen
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Rathausinformationen

Der Herbst steht vor der Tür und die Frage stellt sich:

Darf ich Gartenabfälle verbrennen? Wann darf ich etwas verbrennen? Was darf ich verbrennen?

Beim Verbrennen von Gartenabfällen handelt es sich um eine unzulässige Form der Abfallentsorgung, genau wie beim Verbrennen von Brettern, Balken, Sperrmüll, Reifen oder anderen Abfällen und ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten (z.B. Wertstoffhöfe) bestehen.

Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die untere Abfallbehörde (Landkreis Rostock) genehmigt werden. Diese Erlaubnis ist rechtlich an strenge Vorschriften gebunden und einzig Entscheidung des Landkreises Rostock.

Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Daher sind pflanzliche Abfälle vorrangig durch Kompostieren, das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen auf dem Grundstück zu entsorgen, auf dem sie angefallen sind.

Nur wem diese Entsorgungswege, nach Feststellung der zuständigen Kreisordnungsbehörde, nicht möglich oder zumutbar sind, dem erlaubt die Pflanzenabfalllandesverordnung (PflanzAbfLVO M-V) ein Verbrennen auf privat genutzten Grundstücken in der Zeit vom 01.03. bis 31.03. und 01.10. bis 31.10., werktags zwei Stunden in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr. Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung liegen dabei zwischen 50 und 650 Euro.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Landkreises Rostock (https://www.landkreis-rostock.de) oder unter der Telefonnummer 03843/755-0.

Ein Verbrennen von Grünschnitt und/oder Gartenabfällen ohne die erforderliche, schriftliche Erlaubnis des Landkreises kann zu einem kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr und einem Bußgeld von 250 bis 5000 Euro führen.

U. Hunger-Rudolph
Ordnungsamt