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Greifswalder Stadtblatt
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Information zu Steuer- und Gebührenbescheiden 2023

Festsetzung der Grundsteuer in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für das Kalenderjahr 2023

  1. Die Grundsteuer für das Jahr 2023 wird durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird die Grundsteuer mit den Hebesätzen des Jahres 2022 festgesetzt.

    Am 19.07.2021 trat die Haushaltssatzung für das Jahr 2022 (Beschluss-Nr. BV-V/07/0374-04) in Kraft.

    Die Hebesätze betragen für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 300 Prozent und für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) 480 Prozent.

  2. Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 wird gegen diejenigen Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe festgesetzt, für deren Grundstücke sich die Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag bzw. Ersatzbemessung) seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat. Gültig ist der Grundsteuerbetrag, der mit dem Grundsteuerbescheid ab dem 01.01.2022 zuletzt bekannt gegeben wurde.

  3. Die Grundsteuer für 2023 wird mit den zuletzt festgesetzten Beträgen zu den bisherigen Zahlungsterminen fällig. Die genauen Beträge und Zahlungstermine sind dem zuletzt bekannt gegebenen Bescheid unter „Fälligkeiten Folgejahre“ zu entnehmen

    Rechtsmittelbelehrung

    Gegen die Grundsteuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Greifswald, einzulegen.

  4. Die Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage der schriftliche Grundsteuerbescheid zugegangen.

  5. Sind bis zur öffentlichen Bekanntmachung Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 bereits ergangen, so sind die in diesem Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträge zu entrichten. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen werden Grundsteueränderungsbescheide von der Abteilung Steuern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlassen.

Festsetzung der Hundesteuer in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für das Kalenderjahr 2023
  1. Im Januar werden Steuerbescheide an die Hundehalter versendet.

  2. Die Bescheide über die Erhebung der Hundesteuer in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald enthalten die Festlegung, dass sie für folgende Zeiträume gelten, bis sich die Berechnungsgrundlage ändert.

  3. Die vorhandenen Hundesteuermarken für die Jahre 2021 - 2023 behalten ihre Gültigkeit für das Jahr 2023.

  4. Die Neufassung der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung der Hundesteuer (Beschluss-Nr. BV-V/07/0655-01--01 vom 12.12.2022) legt die Steuersätze fest. Folgende Steuersätze gelten für das Jahr 2023: 90 Euro für den ersten Hund, 130 Euro für den zweiten Hund und 220 Euro für jeden weiteren Hund pro Jahr. Steuerermäßigungen und -befreiungen sind der Satzung zu entnehmen, die auf der Homepage der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unter https://www.greifswald.de/de/verwaltung-politik/ortsrecht/aktuelle-satzungen-lesefassungen/ veröffentlicht ist.

  5. Die Marke ist am Halsband des Hundes zu befestigen. Die Abteilung Steuern führt in Zusammenarbeit mit der Abteilung Ordnungsangelegenheiten/Anliegenmanagement und dem kommunalen Ordnungsdienst im Stadtgebiet kontinuierlich Kontrollen durch. Dabei wird überprüft, ob die Hundehalter ihren Hund zur Hundesteuer angemeldet haben, die Hundesteuermarke und Tüten zur Beseitigung des Hundekots mitführen und den Leinenzwang einhalten. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.

Information zu den Straßenreinigungsgebührenbescheiden für das Kalenderjahr 2023
  1. Nach § 15 KAG M-V kann in Bescheiden über kommunale Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten.

  2. Die Bescheide über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald enthalten die Festlegung, dass sie für folgende Zeiträume gelten, bis sich die Berechnungsgrundlage ändert.

  3. Die Straßenreinigungsgebühr für 2023 wird mit den zuletzt festgesetzten Beträgen zu den bisherigen Zahlungsterminen fällig. Die genauen Beträge und Zahlungstermine sind dem zuletzt bekannt gegebenen Bescheid unter „Fälligkeiten Folgejahre“ zu entnehmen. Gültig ist der Gebührenbetrag, der mit dem Gebührenbescheid ab dem 01.04.2021 zuletzt bekannt gegeben wurde.

  4. Die 14. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung (Kalkulation für den Zeitraum 2021 bis 2023; Beschluss-Nr. BV-V/07/0316 vom 01.02.2021) legt die Gebührensätze fest.

    Sie betragen gemäß § 4 für die allgemeine Straßenreinigung je Meter Straßenfrontlänge jährlich:

    in der Reinigungsklasse 1 (3 x/Woche)  — 6,53 Euro

    in der Reinigungsklasse 3 (1 x/Woche)  — 2,18 Euro

    in der Reinigungsklasse 6 (14-täglich)  — 1,09 Euro

    Sie betragen gemäß § 4 für die Winterdienstreinigung je Meter Straßenfrontlänge jährlich:

    in der Reinigungsklasse 1, 3 und 6  — 1,66 Euro

    in der Reinigungsklasse 4 (Riems)  — 0,92 Euro

    in der Reinigungsklasse 5 (Friedrichshagen)  — 0,45 Euro

Information zur Gewerbesteuer

Die Bescheide über die Vorauszahlung zur Gewerbesteuer 2023 erhalten die Gewerbesteuerpflichtigen bis Mitte Januar.