| 1. | Die Grundsteuer für das Jahr 2024 wird durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird die Grundsteuer mit den Hebesätzen des Jahres 2023 festgesetzt. |
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| Am 27.06.2023 trat die Haushaltssatzung für das Jahr 2023 (Beschluss-Nr. BV-V/07/0706-09 und BV-V/07/0750-01) in Kraft. |
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| Die Hebesätze betragen für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 300 Prozent und für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) 480 Prozent. |
| 2. | Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 wird gegen diejenigen Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe festgesetzt, für deren Grundstücke sich die Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag bzw. Ersatzbemessung) seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat. Gültig ist der Grundsteuerbetrag, der mit dem Grundsteuerbescheid ab dem 01.01.2022 zuletzt bekannt gegeben wurde. |
| 3. | Die Grundsteuer für 2024 wird mit den zuletzt festgesetzten Beträgen zu den bisherigen Zahlungsterminen fällig. Die genauen Beträge und Zahlungstermine sind dem zuletzt bekannt gegebenen Bescheid unter „Fälligkeiten Folgejahre“ zu entnehmen. |
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| Rechtsmittelbelehrung |
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| Gegen die Grundsteuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch beim Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Greifswald, erhoben werden. |
| 4. | Die Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage der schriftliche Grundsteuerbescheid zugegangen. |
| 5. | Sind bis zur öffentlichen Bekanntmachung Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 bereits ergangen, so sind die in diesem Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträge zu entrichten. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen werden Grundsteueränderungsbescheide von der Abteilung Steuern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald erlassen. |
Durchführung von Kontrollen im Stadtgebiet
| 1. | Im Januar werden Steuerbescheide mit der für die Jahre 2024 bis 2026 gültigen Hundesteuermarke an die Hundehalter versendet. |
| 2. | Die Bescheide über die Erhebung der Hundesteuer in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald enthalten die Festlegung, dass sie für folgende Zeiträume gelten, bis sich die Berechnungsgrundlage ändert. |
| 3. | Die gültige Fassung der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung der Hundesteuer (Beschluss-Nr. BV-V/07/0655-01--01 vom 12.12.2022) legt die Steuersätze fest. Folgende Steuersätze gelten für das Jahr 2024 ff.: 90 Euro für den ersten Hund, 130 Euro für den zweiten Hund und 220 Euro für jeden weiteren Hund pro Jahr. Steuerermäßigungen und -befreiungen sind der Satzung zu entnehmen, die auf der Homepage der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unter https://www.greifswald.de/de/verwaltung-politik/ortsrecht/aktuelle-satzungen-lesefassungen/finanz-und-abgabewesen/ veröffentlicht ist. |
| 4. | Die Marke ist am Halsband des Hundes zu befestigen. Die Abteilung Steuern führt in Zusammenarbeit mit der Abteilung Ordnungsangelegenheiten/Anliegenmanagement und dem kommunalen Ordnungsdienst im Stadtgebiet kontinuierlich Kontrollen durch. Dabei wird überprüft, ob die Hundehalter ihren Hund zur Hundesteuer angemeldet haben, die Hundesteuermarke sowie geeignete Behältnisse zur Beseitigung des Hundekots mitführen und den Leinenzwang einhalten. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet. Auf die Stadtverordnung über das Führen von Hunden wird hingewiesen. |
| 1. | Im Januar 2024 werden die Bescheide zur Erhebung der Straßenreinigungsgebühr für 2024 versendet. | |
| 2. | Die 15. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung (Kalkulation für den Zeitraum 2024 bis 2026; Beschluss-Nr. BV-V/07/0829-01 vom 04.12.2023) legt die Gebührensätze ab dem 01.01.2024 fest. | |
| 3. | Sie betragen gemäß § 4 für die allgemeine Straßenreinigung je Meter Straßenfrontlänge jährlich: | |
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| in der Reinigungsklasse 1 (3 x/Woche) | 8,03 Euro |
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| in der Reinigungsklasse 3 (1 x/Woche) | 2,68 Euro |
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| in der Reinigungsklasse 6 (14-täglich) | 1,34 Euro |
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| in der Reinigungsklasse 7 (14-täglich) (Riems An der Wiek) | 1,34 Euro |
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| Sie betragen gemäß § 4 für die Winterdienstreinigung je Meter Straßenfrontlänge jährlich: | |
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| in der Reinigungsklasse 1, 3 und 6 | 1,12 Euro |
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| in der Reinigungsklasse 4 (Riems) | 0,77 Euro |
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| in der Reinigungsklasse 5 (Friedrichshagen) | 0,40 Euro |
| 4. | Die Bescheide über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald enthalten die Festlegung, dass sie für folgende Zeiträume gelten, bis sich die Berechnungsgrundlage ändert. | |
Die Bescheide über die Vorauszahlung zur Gewerbesteuer 2024 erhalten die Gewerbesteuerpflichtigen bis Mitte Januar 2024.