Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat am 12.12.2022 die erste Verlängerung der am 26.03.2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 105 - Steinbeckervorstadt - (Abgrenzung gemäß Planausschnitt) zur Sicherung der Planung um ein Jahr als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekanntgemacht.
Die Jahresfrist für die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 105 - Steinbeckervorstadt - beginnt am 27.03.2023 nach Ablauf der bisherigen Veränderungssperre. Weiteres zur Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht nicht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 105, weil das Sanierungsgebiet „Erweiterung Sanierungsgebiet Innenstadt/ Fleischervorstadt“ gemäß des § 14 Abs. 4 BauGB ausgespart bleibt.
Die Öffentlichkeit kann die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 105 - Steinbeckervorstadt - ab diesem Tag im Stadtbauamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Abteilung Stadtentwicklung/untere Denkmalschutzbehörde - Greifswald, Markt 15, 17489 Greifswald, während der folgenden Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Dienstag | 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 9.00 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 - 12.00 Uhr. |
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre, des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung sowie auf die Bestimmung des § 5 Absatz 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467), wird hingewiesen.
Zu informatorischen Zwecken ist diese Bekanntmachung ab dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung im "Greifswalder Stadtblatt" auch im Internet unter der Adresse - https://www.greifswald.de/de/verwaltung-politik/ortsrecht/oeffentliche-bekanntmachungen - aufrufbar.
Auf die Datenschutzerklärung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird ausdrücklich aufmerksam gemacht - https://www.greifswald.de/de/datenschutzerklaerung/.