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Greifswalder Stadtblatt
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung der Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 105.2 - Steinbeckervorstadt/Ost - der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat am 12.12.2022 die erste Verlängerung der am 26.03.2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 105.2 - Steinbeckervorstadt/ Ost - (Abgrenzung gemäß Planausschnitt) zur Sicherung der Planung um ein Jahr als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekanntgemacht.

Planausschnitt:

Die Jahresfrist für die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 105.2 - Steinbeckervorstadt/ Ost - beginnt am 27.03.2023 nach Ablauf der bisherigen Veränderungssperre. Weiteres zur Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht nicht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 105.2, weil das Sanierungsgebiet „Erweiterung Sanierungsgebiet Innenstadt/ Fleischervorstadt“ gemäß des § 14 Abs. 4 BauGB ausgespart bleibt.

Die Öffentlichkeit kann die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 105.2 - Steinbeckervorstadt/ Ost - ab diesem Tag im Stadtbauamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Abteilung Stadtentwicklung/untere Denkmalschutzbehörde - Greifswald, Markt 15, 17489 Greifswald, während der folgenden Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Dienstag

9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr

Mittwoch

9.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag 9

.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Freitag

9.00 - 12.00 Uhr.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre, des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung sowie auf die Bestimmung des § 5 Absatz 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467), wird hingewiesen.

Zu informatorischen Zwecken ist diese Bekanntmachung ab dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung im "Greifswalder Stadtblatt" auch im Internet unter der Adresse - https://www.greifswald.de/de/verwaltung-politik/ortsrecht/oeffentliche-bekanntmachungen - aufrufbar.

Auf die Datenschutzerklärung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird ausdrücklich aufmerksam gemacht - https://www.greifswald.de/de/datenschutzerklaerung/.

Greifswald, den 06.02.2023