Wer zu Ostern im öffentlichen Raum ein Brauchtums- oder Lagerfeuer plant, der sollte das im Amt für Bürgerservice und Brandschutz, Fachbereich Allgemeine Ordnungsaufgaben, anzeigen (per E-Mail an: allgemeine.ordnung@greifswald.de. Für Fragen nutzen Sie die E-Mail-Adresse oder folgende Telefonnummer: +49 3834 8536-4343.)
Der geplante Beginn und das Ende des Lagerfeuers können per E-Mail der Feuerwehr Greifswald (feuerwehr@greifswald.de) sowie der Integrierten Leitstelle (leitstelle@kreis-vg.de) mitgeteilt werden.
Hier sind die wichtigsten Hinweise für ein sicheres Osterfeuer:
| • | Private Traditions- und Lagerfeuer unterliegen keiner Genehmigungspflicht, aber der Zustimmung des Grundstückseigentümers |
| • | das Feuer sollte in Höhe und Breite 2 Meter nicht überschreiten |
| • | bereits vor längerer Zeit aufgeschichtetes Holz sollte vor dem Abbrennen noch einmal umgestapelt werden, um Tiere, die sich darunter versteckt haben könnten, zu schützen |
| • | der Mindestabstand zu Gebäuden, Bäumen und Büschen muss mindestens 50 Meter betragen, zu Versorgungsanlagen und Wäldern gilt ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 Meter |
| • | Bäume dürfen durch die Hitzestrahlung nicht beschädigt werden |
| • | das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (z. B. Benzin, Heizöl, Altöl) und anderen Brennstoffen (z. B. Altreifen) entfacht und unterhalten werden |
| • | ein Verantwortlicher ist zu benennen, das Feuer darf nie unbeaufsichtigt sein |
| • | bei ungünstiger Wetterlage (z. B. starker Wind) und Funkenflug ist das Feuer zu löschen |
| • | es müssen geeignete und ausreichende Löschmittel, wie z. B. Wassereimer, Gartenschlauch, Sand, Handfeuerlöscher) vorhanden sein |
| • | eine Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienst ist dauerhaft frei zu halten |
| • | um die Feuerstelle ist ein Bereich von 0,5 Meter von brennbarem Material freizuhalten |
| • | eine Rauchbelästigung von unbeteiligten Personen ist auszuschließen |
| • | nach Beendigung der Veranstaltung sind das Feuer und die Glut vollständig zu löschen |
| • | es sind Nachkontrollen durchzuführen |
Es darf nur unbehandeltes und trockenes Holz (Restfeuchtigkeitsgehalt unter 25 %), vergleichbar mit Kaminholz, verwendet werden.
Beispiel: Wer in seinem Garten starke Äste schneidet und diese mindestens ein Jahr trocknen lässt, kann diese nach Auffassung der Abfallbehörde als „Brennstoff“ verwenden.
Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, wie z. B. Gartenrückstände, Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, Bauabfall, Möbelstücke, Kunststoffe ist untersagt.
Weitere Hinweise unter: https://www.greifswald.de/de/verwaltung-politik/verwaltungsleistungen_basis/Brauchtumsfeuer-Lagerfeuer-anzeigen/