Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat am 31.03.1994 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3 - Stralsunder Straße - gefasst (Beschluss 1179-47/94).
Zur Sicherung der Planung hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in ihrer Sitzung am 01.02.2021 für dieses Gebiet (Abgrenzung gemäß Planausschnitt) eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 - Stralsunder Straße - trat mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung im „Greifswalder Stadtblatt“ am 26.03.2021 in Kraft.
Hiermit erfolgt eine erneute Bekanntmachung. Die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 - Stralsunder Straße - tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend am 26.03.2021 in Kraft.
Die in diesem Bebauungsplan befindlichen Flächen des Sanierungsgebietes „Erweiterung Sanierungsgebiet Innenstadt/ Fleischervorstadt“ sind gemäß des § 14 Abs. 4 BauGB nicht Bestandteil der Abgrenzung der Veränderungssperre.
Die Öffentlichkeit kann die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 - Stralsunder Straße - ab diesem Tag im Stadtbauamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Abteilung Stadtentwicklung/untere Denkmalschutzbehörde - Greifswald, Markt 15 - während der folgenden Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Dienstag | 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 9.00 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 - 12.00 Uhr. |
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre, des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung sowie auf die Bestimmung des § 5 Absatz 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467), wird hingewiesen.
Zu informatorischen Zwecken ist diese Bekanntmachung ab dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung im "Greifswalder Stadtblatt" auch im Internet unter der Adresse - https://www.greifswald.de/de/verwaltung-politik/ortsrecht/oeffentliche-bekanntmachungen - aufrufbar.
Auf die Datenschutzerklärung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird ausdrücklich aufmerksam gemacht - https://www.greifswald.de/de/datenschutzerklaerung/.
Greifswald, den 09.03.2023