Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat am 01.11.2010 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105 - Steinbeckervorstadt - gefasst (Beschluss 227-11/10). Eine Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erfolgte durch einen Beschluss (BV-V/07/0297) am 01.02.2021.
Zur Sicherung der Planung hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in ihrer Sitzung am 16.12.2020 für dieses Gebiet (Abgrenzung gemäß Planausschnitt) eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 105 - Steinbeckervorstadt - trat mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung im „Greifswalder Stadtblatt“ am 26.03.2021 in Kraft.
Hiermit erfolgt eine erneute Bekanntmachung. Die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 105 - Steinbeckervorstadt - tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend am 26.03.2021 in Kraft.
Die in diesem Bebauungsplan befindlichen Flächen des Sanierungsgebietes „Erweiterung Sanierungsgebiet Innenstadt/ Fleischervorstadt“ sind gemäß des § 14 Abs. 4 BauGB nicht Bestandteil der Abgrenzung der Veränderungssperre.
Die Öffentlichkeit kann die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 105 - Steinbeckervorstadt - ab diesem Tag im Stadtbauamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Abteilung Stadtentwicklung/untere Denkmalschutzbehörde - Greifswald, Markt 15 - während der folgenden Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Dienstag | 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 9.00 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 - 12.00 Uhr. |
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Universitäts- und Hansestadt Greifswald unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre, des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung sowie auf die Bestimmung des § 5 Absatz 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467), wird hingewiesen.
Zu informatorischen Zwecken ist diese Bekanntmachung ab dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung im "Greifswalder Stadtblatt" auch im Internet unter der Adresse - https://www.greifswald.de/de/verwaltung-politik/ortsrecht/oeffentliche-bekanntmachungen - aufrufbar.
Auf die Datenschutzerklärung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird ausdrücklich aufmerksam gemacht - https://www.greifswald.de/de/datenschutzerklaerung/.
Greifswald, den 09.03.2023