Zukünftig dürfen auf Grund des Inkrafttretens des Bundesmeldegesetzes (BMG) (§ 50 Abs. 2) nur folgende Jubiläen veröffentlicht werden:
70. Geburtstag
jeder fünfte weitere Geburtstag
und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.