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Heimatbote
Ausgabe 12/2025
Wir gratulieren
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Information zur Veröffentlichung von Jubiläen:

Zukünftig dürfen auf Grund des Inkrafttretens des Bundesmeldegesetzes (BMG) (§ 50 Abs. 2) nur folgende Jubiläen veröffentlicht werden:

  • 70. Geburtstag

  • jeder fünfte weitere Geburtstag

  • und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.