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Heimatbote
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung von Planunterlagen zum Zweck der Planfeststellung

für das Vorhaben: „Wiedervernässung des Niedermoorgebietes "Serrahn-Süd"

Bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim liegt ein Antrag gemäß § 68 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts – WHG vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung, für die „Wiedervernässung des Niedermoorgebietes "Serrahn-Süd" im Naturpark Nossentiner / Schwinzer Heide“ als Moorschutzprojekt vor. Es handelt sich um einen entwässerten Flachsee. Ziel ist eine Revitalisierung des Moorwachstums. Hierzu sollen vorwiegend die Wasserstände im südlichen Bereich des Serrahns sowie im Bereich der degradierten Niedermoorbereiche süd- und südöstlich, durch 6 regulierbare Staubauwerke sowie einen Mönch, stabilisiert werden.

Der Genehmigungsantrag und Pläne, aus denen sich sowohl Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen in der Zeit vom

15.12.2025 bis 14.01.2026

im Amt Goldberg-Mildenitz im 1. OG des Verwaltungsgebäudes, Lange Straße 102, 19399 Goldberg

montags, dienstags

9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

donnerstags

9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

öffentlich aus.

Die Unterlagen können in dem o.g. Zeitraum ebenfalls auf der Internetseite des Landkreises Ludwigslust-Parchim, www.kreis-lup.de, unter dem Unterpunkt Fachdienst Umwelt, digital eingesehen werden.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan bei Frau Voß, R 02, im Amt Goldberg-Mildenitz, Lange Str. 102, 19399 Goldberg oder bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim, Raum C 342, Garnisonsstraße 1, 19288 Ludwigslust erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, können Einwände und Stellungnahmen zu dem Plan bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei Frau Voß, R 02, im Amt Goldberg-Mildenitz, Lange Str. 102, 19399 Goldberg oder bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim, Raum C 342, Garnisonsstraße 1, 19288 Ludwigslust, vorbringen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautende Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben (bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter), werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.