| 1. | Am 03. August 2025 findet ein Bürgerentscheid der Gemeinde Mestlin über die Abberufung des Bürgermeisters statt. |
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| Abgestimmt wird über die Frage: „Soll Herr Thomas Frost als Bürgermeister der Gemeinde Mestlin abberufen werden?" |
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| Jeder Abstimmungsberechtigte hat eine Stimme und kann JA oder NEIN ankreuzen |
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| Die Abstimmung dauert von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde bildet einen Abstimmungsbezirk. |
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| Der Abstimmungsraum wird im Musikraum Grundschule Mestlin, Marx-Engels-Platz 2 in 19374 Mestlin eingerichtet. |
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| Das Briefwahlergebnis wird zusammen mit dem Urnenwahlergebnis im allgemeinen Abstimmungsbezirk festgestellt. |
| 3. | Alle Abstimmungsberechtigten können in dem Abstimmungsraum des Abstimmungsbezirkes wählen. |
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| Alle Abstimmungsberechtigten sollen zur Abstimmung ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Abstimmung mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Abstimmungsvorstandesauszuweisen. |
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| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Abstimmung abgegeben werden. |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. |
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| Die Abstimmungsberechtigten erhalten bei Betreten des Abstimmungsraumes für den Bürgerentscheid einen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss in einer Wahlkabine des Abstimmungsraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. |
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| In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. |
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| Abstimmungsberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein kann, aber nicht als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der abstimmungsberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der abstimmungsberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. |
| 4. | Die Abstimmungshandlung sowie die im Anschluss an die Abstimmungshandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk für den Bürgerentscheid ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
| 5. | Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Abstimmungsbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 15.00 Uhr eingeht. DerWahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
| 6. | Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der abstimmungsberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Abstimmungsentscheidung der abstimmungsberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches). |
Goldberg, den 25.06.2025