Gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes vom 03.05.2013, zuletzt geändert am 19.12.2022, wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Weitergabe von Meldedaten nach:
| § 50 Abs. 1 | Melderegisterauskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen |
| § 50 Abs. 2 | Melderegisterauskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen |
| § 50 Abs. 3 | Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlag |
die jeweils Betroffenen das Recht haben, dieser Datenweitergabe zu widersprechen.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Einwohnermeldeamt einzureichen. Vordrucke sind im Einwohnermeldeamt erhältlich. Bereits vorliegende Widersprüche zur Veröffentlichung der Alters- und Ehejubiläen bleiben bestehen und brauchen nicht erneuert werden.