Nach den Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) darf die Meldebehörde Auskunft aus dem Melderegister erteilen.
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
es wird darauf hingewiesen, dass der Weitergabe nachfolgend genannter personenbezogener Daten durch die Meldebehörde widersprochen werden kann:
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG iVm § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm widersprechen.
D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Entsprechende Anträge erhalten Sie im Amt Altenpleen
Einwohnermeldeamt
Parkstr. 2
18445 Altenpleen
oder auf der Homepage des Amtes.
Hinweis: Bei bereits eingetragenen Übermittlungssperren bedarf es keinen neuen Antrag.
Die Übermittlungssperren bleiben bis zum Widerruf bestehen.