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Mitteilungsblatt des Amtes Altenpleen
Ausgabe 12/2025
Amtliche Mitteilungen
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Feuerwerk zu Silvester – Hinweise für einen sicheren Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel gehört für viele Menschen ein buntes Feuerwerk einfach dazu. Damit alle Bürgerinnen und Bürger ein schönes und vor allem sicheres Silvester erleben, möchten wir einige wichtige Hinweise zum Umgang mit Pyrotechnik geben.

Was ist an Silvester erlaubt?

Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen volljährige Personen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“) ganz ohne Genehmigung abbrennen.

Bitte nutzen Sie ausschließlich zugelassene Produkte, beachten Sie die Sicherheitshinweise auf der Verpackung und zünden Sie Feuerwerk nur dort, wo es gefahrlos möglich ist.

Besondere Rücksicht auf brandempfindliche Gebäude

Einige Gebäude und Anlagen reagieren sehr empfindlich auf Funkenflug. Daher ist das Abbrennen von Feuerwerk in ihrer Nähe verboten. Dazu gehören:

Kirchen

Krankenhäuser

Kinder- und Altenheime

sowie Gebäude mit Reet- oder Strohdach

Gerade Reetdächer können durch bereits kleine Funken in Brand geraten. Bitte halten Sie deshalb großzügige Sicherheitsabstände ein und vermeiden Sie das Zünden von Feuerwerk in der Nähe solcher Objekte.

So helfen Sie aktiv mit, Schäden zu verhindern und Ihre Nachbarschaft zu schützen.

Sicher durch die Silvesternacht

Damit Ihr Feuerwerk zu einem schönen Erlebnis wird, empfehlen wir:

Feuerwerk nur im Freien und mit ausreichend Abstand verwenden

Raketen standsicher aufstellen (z. B. in Flaschen in einem Getränkekasten)

Niemals Feuerwerkskörper aus der Hand zünden

Keine alkoholisierten Personen mit Pyrotechnik hantieren lassen

Blindgänger liegen lassen und nicht erneut anzünden

Tiere und Kinder besonders im Blick behalten

Brennbare Bereiche wie Schilf, Hecken oder Holzschuppen meiden

Vielen Dank, dass Sie mit einem sicheren Verhalten dazu beitragen, dass alle gut ins neue Jahr kommen!

Feuerwerk außerhalb von Silvester

Für Feuerwerke vor oder nach dem Jahreswechsel (also vom 2. Januar bis 30. Dezember) benötigen Privatpersonen eine Ausnahmegenehmigung.

Diese kann z. B. für Hochzeiten, runde Geburtstage oder Jubiläen erteilt werden, ist jedoch gebührenpflichtig und nicht garantiert.

Wer hierzu Fragen hat oder einen Antrag stellen möchte, kann sich gern an unser Amt wenden.

Amt Bürgerdienste