Nach § 5 der Straßenreinigungsatzungen der jeweiligen Gemeinden sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zur Schnee- und Glättebeseitigung verpflichtet.
Wir möchten Sie darauf hinweisen und bitten dieser Pflicht nachzukommen, um mögliche Gefahren zu beseitigen und die Gemeindearbeiter zu unterstützen.
Folgende Straßenteile sind zu reinigen:
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.
Bitte nutzen Sie kein Salz zur Schnee- und Glättebeseitigung.
Ihr Ordnungsamt
Amt Altenpleen