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Mitteilungsblatt des Amtes Altenpleen
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung des Amtes Altenpleenfür das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 23.01.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

___________

1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf  — 0 EUR.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf  — 342.800 EUR.

§ 5

Erheblichkeit von Aufwand und Auszahlungen

1.

Ein erheblicher Fehlbetrag bzw. eine wesentliche Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages im Sinne von § 48 Abs. 2 Nr.1 KV M-V liegt vor, wenn 3% der Summe der gesamten Aufwendungen überschritten wird. Analog gilt dies, wenn im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entsteht oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird.

2.

Ein erheblicher Umfang für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen im Sinne von § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V liegt vor, wenn diese 2 % der Gesamtaufwendungen übersteigen. Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für die nicht veranschlagten oder zusätzlichen Auszahlungen bei einzelnen Aufwandspositionen.

3.

Geringfügige Auszahlungen für Investitionen bzw. Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr.1 liegen vor, wenn sie 5% der Summe der gesamten Investitionsauszahlungen nicht übersteigen.

4.

Geringfügige Abweichungen vom Stellenplan im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 2 liegen vor, wenn weniger als ein Vollzeitbeschäftigtenäquivalent (VzÄ) betroffen ist.

5.

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen im Teilfinanzhaushalt in einer Investitionsübersicht im Sinne von § 4 Abs. 7 wird auf 20.000 € festgelegt.

§ 6

Amtsumlage

1.

Die Amtsumlage wird auf 20,18 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

2.

Die Umlage auf die Aufwendungen der Kranichgrundschule Altenpleen wird auf 6,25 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

3.

Die Umlage auf die Aufwendungen der Regionalen Schule Prohn wird auf 6,81 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

4.

Die Umlage auf die Aufwendungen der Jugendsozialarbeit wird auf 0,22 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

§ 7

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 30,978 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

Nachrichtliche Angaben

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.01.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Haushaltsplan liegt nach § 47 Absatz 2, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung M-V, zur Einsichtnahme vom Montag, dem 06.02. bis Donnerstag, dem 16.02.2023 während der Zeiten

Montag

09:00 - 12:00 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag

09:00 - 12:00 Uhr

14:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch

09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr

Freitag

09:00 - 12:00 Uhr

im Amt Altenpleen, Parkstraße 2, 18445 Altenpleen, öffentlich aus.

Altenpleen, 27.01.2023

gez. Seide

1. Stellvertreter Amtsvorsteher