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Mitteilungsblatt des Amtes Altenpleen
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Änderung zur Allgemeinen Gebührensatzung des Amtes Altenpleen vom 20.06.2001

Auf der Grundlage des § 129 i.V.m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 19.12.2022 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 4. Änderungssatzung der Allgemeinen Gebührensatzung des Amtes Altenpleen erlassen:

Artikel 1

§ 5 Absatz 1 Nummer 4 wird eingefügt:

4.

Vereine, deren Gemeinnützigkeit durch Bescheid vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist.

Änderung der Gebührentarife:

Die folgenden Gebührentarife ersetzen die bisherigen Tarife, die Bestandteil der Satzung sind.

Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Amtes Altenpleen vom 19.12.2022

1.

Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen

1.1

Fotokopien und Ausdrucke

je angefangene Seite

1.1.1

bis zum Format DIN A 4

1.1.2

bis zum Format DIN A 3

2.

Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise

2.1

Beglaubigung von Unterschriften

2.2

Beglaubigungen von Vervielfältigungen, die mit Büro-Druckgeräten hergestellt werden und Durchschriften und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten hergestellt werden

2.2.1

je Seite des ersten Abdrucks

2.2.2

zusätzlich für jeden weiteren Abdruck je Seite

2.3

Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen Tarif-Nummern zu erheben sind)

2.4

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

3.

Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen)

je angefangene Seite

4.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten

4.1

wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist

4.2

Ausnahme vom Anschlusszwang

4.3

Ausnahme vom Benutzungszwang

4.4

Genehmigungsfreistellung im Zuge eines Bauvorhaben

5.

Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührenordnung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind

je angefangene halbe Stunde

6.

Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen

7.

Vermögensverwaltung

7.1

Vorrangeinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten sowie Belastungsgenehmigungen

7.2

bis zu 5.000,00 EURO des Nominalbetrages des begünstigten Grundpfandrechts oder des betroffenen Teilbetrages

7.3

Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter

7.4

bis zu 5.000,00 EURO des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch begünstigten Grundpfandrechts

7.5

Löschungsbewilligungen, Vorrangeinräumungs-

Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter Nr. 7.1 und 7.2 fallen

7.6

Vorkaufsverzichtserklärung zugunsten Dritter

7.7

Ersatz für Hundesteuermarken

8.

Erschließungsbescheinigungen

8.1

bis zu drei Ausfertigungen

8.1

für jede weitere Ausfertigung

9.

Abgabe von Bauleitplänen bis zur Größe von

9.1

bis zu einem qm

9.2.1

darüber

10.

Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für

10.1

Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde

10.2

Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde einschl. Anmarschweg von der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle

11.

Abstecken der Gebäude, der Bau- und Straßenfluchtlinien sowie der Sockelhöhe für bauliche Anlagen mit Herstellungskosten

12.1

bis zu 10.000,00 EURO

12.2

bis zu 20.000,00 EURO

12.3

bis zu 40.000,00 EURO

12.4

über 40.000,00 EURO

12.

Archiv

12.1

Für familiengeschichtliche Auskünfte wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je angefangene halbe Stunde

12.2

Schriftliche Auskünfte aus Urkunden und alten Akten je Seite

12.3

Für jede weitere Ausfertigung, wenn sie im gleichen Arbeitsgang gefertigt wird

Daneben kann die Gebühr zu Tarif-Nr. 12.1 erhoben werden.

13.

Rechtsbehelfe

Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, auch über Widersprüche Dritter, soweit nicht § 6 der Allgemeinen Gebührensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, sofern der Antragsteller dies verschuldet hat

14.

Gebühren für Eheschließungen

außerhalb der Dienstzeit

15.

Bearbeitung von Anträgen auf Baumabnahmen

16.

Vergabe von Hausnummern

17.

Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner mit Hauptwohnsitz

17.1

Geb.-Nr. 265 (Gebührenrahmen 10,20 bis 30,70 Euro pro Jahr)

17.2

bei Änderung o. Verlust/Neuausstellung eines Bewohnerparkausweises

17.3

Ausnahmegenehmigung in Einzelfällen

a)

Mitarbeiter von sozialen, kommunalen Einrichtungen in Bewohnerparkzonen

Umfang der Ausnahme:

Parken in Bewohnerparkzonen von Montag bis Freitag.

Die Antragsteller müssen in einer sozialen oder kommunalen Einrichtung Arbeiten. Die Einrichtung verfügt über nicht ausreichende Stellflächen.

Dauer: 1 Jahr

10,20

(Die Ausnahme wird als Bewohnerparkausweis ausgestellt)

Artikel 2

Die 4. Änderungssatzung der Allgemeinen Gebührensatzung des Amtes Altenpleen vom 20.06.2001 tritt ab 01.03.2023 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, dem Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde angezeigte Satzung wird hiermit entsprechend § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit seiner öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Bekanntmachungs- oder Genehmigungsvorschriften.

Ausgefertigt:

Altenpleen, 24.01.2023