Pflanzliche Abfälle, die auf Grundstücken anfallen, sind auf dem Grundstück durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren zu entsorgen. Im Landkreis Vorpommern-Rügen steht mit der Biotonne zudem ein Erfassungssystem zur Verfügung, welches die Abfälle bürgernah im Abholsystem entsorgt. Daneben nimmt der Landkreis Grünabfälle auf den Wertstoffhöfen entgegen.
Zulässig ist es Derbholz (Stammwerk und Starkäste) zu Brennholz aufzuarbeiten. Ausnahmsweise, wenn in seltenen Fällen diese Entsorgungswege nicht möglich oder nicht zumutbar sind, dürfen pflanzliche Abfälle aus der Bewirtschaftung privater Grundstücke verbrannt werden. Diese Ausnahme kann im März und Oktober angewandt werden und wird im Einzelfall durch das Ordnungsamt überprüft. Bei Anwendung dieser Ausnahme, darf das Feuer max. zwei Stunden am Tag brennen und es darf nicht zur Belästigung anderer kommen. Lager- und Brauchtumsfeuer sind nach § 12 Abs. 1 der Amtsverordnung grundsätzlich genehmigungspflichtig. Das Ordnungsamt geht davon aus, dass die Grundstücksbesitzer mit dieser Möglichkeit, auch wegen der mit der Verbrennung einhergehenden Beeinträchtigungen der Umwelt und der Nachbarschaft, äußerst verantwortungsvoll umgehen.