Nach § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121) geändert worden ist darf die Meldebehörde Auskunft aus dem Melderegister erteilen.
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
es wird darauf hingewiesen, dass der Weitergabe nachfolgend genannter personenbezogener Daten durch die Meldebehörde widersprochen werden kann:
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. widersprechen.
C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Entsprechende Anträge erhalten Sie im
Amt Altenpleen
Einwohnermeldeamt
Parkstr. 2
18445 Altenpleen
oder auf der Homepage des Amtes.
Hinweis: Bei bereits eingetragenen Übermittlungssperren bedarf es keinen neuen Antrag.
Die Übermittlungssperren bleiben bis zum Widerruf bestehen.