Staatliches Amt für
Landwirtschaft und Umwelt
Vorpommern
Badenstraße 18, 18439 Stralsund
| Flurneuordnungsverfahren: | Groß Mohrdorf |
| Gemeinden: | Groß Mohrdorf, Klausdorf, Altenpleen, Prohn |
| Landkreis: | Vorpommern-Rügen |
Die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet des Flurneuordnungsverfahrens „Groß Mohrdorf“ sowie die sonstigen Verfahrensbeteiligten (gem. § 10 Nr. 2 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG]) oder ihre gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten werden hiermit zu einer Teilnehmerversammlung eingeladen.
| Versammlungstermin: | Mittwoch, den 25.10.2023 um 18:00 Uhr |
| Versammlungsort: | Kindertagesstätte „Regenbogen" |
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| Mohrdorf, Ringstraße 12-16, 18445 Groß |
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| Mohrdorf |
Information über Flurneuordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Stand des Flurneuordnungsverfahrens „Groß Mohrdorf“
Neuwahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (voraussichtlich 5 Mitglieder und 5 stellvertretende Mitglieder)
Sonstiges
Mit dem Beschluss über die Anordnung des Verfahrens ist die Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens „Groß Mohrdorf“ als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstanden. Die Teilnehmergemeinschaft ist Trägerin des Verfahrens und besteht aus der Gesamtheit der Eigentümer und Erbbauberechtigten. Für sie handelt als ausführendes Gremium und Interessenvertretung ein Vorstand.
Durch den Rücktritt der Mitglieder und Stellvertreter des bisherigen Vorstandes ist die Neuwahl notwendig. Die Mitglieder und Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Teilnehmer, die an der Wahrnehmung des Termins verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vollmachtsvordrucke können bei der Flurneuordnungsbehörde oder der verfahrensführenden Stelle, Golnik & Partner Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mbB (Lise-Meitner-Ring 7,18059 Rostock), angefordert werden.
Wahlberechtigt sind alle im Wahltermin anwesenden Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte oder deren Bevollmächtigte. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Bevollmächtigte haben sich im Wahltermin durch eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Eigentümers auszuweisen.
Wählbar sind die Verfahrensbeteiligten aber auch Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind. Ebenso können auch am Wahltermin abwesende Personen gewählt werden, wenn die Bereitschaft hierzu schriftlich im Wahltermin vorgelegt wird. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten (§ 21 Abs. 3 FlurbG).
Stralsund, den 14.08.2023
Im Auftrag