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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung des Amtes Güstrow-Land

Auf Grund der §§ 5 und 129 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.05.2024 (GVOBl. M-V S. 154) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Güstrow-Land vom 20.11.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:

§ 1

Dienstsiegel

(1) Das Amt führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift „AMT GÜSTROW-LAND - LANDKREIS ROSTOCK“.

§ 2

Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre/n Stellvertreter/in, die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch ein gewähltes Mitglied der Gemeindevertretung vertreten.

(3) Zur Sitzung des Amtsausschusses lädt der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin ein.

(4) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen

2.

Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

3.

Grundstücksangelegenheiten

4.

Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes

Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(5) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher/bei der Amtsvorsteherin eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.

(6) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die im Amtsbereich Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschuss-Sitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin Fragen zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(7) Der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

(8) Sitzungen des Amtsausschusses finden im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach Maßgabe des § 29 a Abs. 5 der KV MV statt.

§ 3

Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

Name

Aufgabengebiete

a)

Haupt- und Finanzausschuss als beratenden Ausschuss

-

Koordinierung der Ausschussarbeit,

-

Vorbereitung der Amtsausschusssitzungen,

-

Finanz- und Haushaltswesen.

-

Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

b)

Wirtschaftsförderungs-, Tourismus-, Kultur- und Umweltausschuss als beratenden Ausschuss

-

Gemeindeübergreifende Entwicklung und Vorhaben

c)

Rechnungsprüfungsausschuss

als beratenden Ausschuss

-

Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden, soweit diese es ihm übertragen

d)

Schulausschuss für die Regionale Schule mit Grundschule Zehna und Grundschulteil Mühl Rosin als beschließender Unterausschuss des Amtsausschusses

-

Betreuung und Entscheidungen in Angelegenheiten der Regionalen Schule mit Grundschule Zehna und Grundschulteil Mühl Rosin soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Amtsvorsteherin übertragen worden sind

e)

Schulausschuss für die Grundschule Lüssow als beschließender Unterausschuss des Amtsausschusses

-

Betreuung und Entscheidungen in Angelegenheiten der Grundschule Lüssow soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Amtsvorsteherin übertragen worden sind

Der Amtsausschuss hat das Recht, nichtständige Ausschüsse zu bilden und aufzulösen.

(2) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus fünf Mitgliedern des Amtsausschusses, darunter der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin und die beiden stellvertretenden Personen.

Der Wirtschaftsförderungs-, Tourismus-, Kultur- und Umweltausschuss besteht aus sechs Amtsausschussmitgliedern.

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus vier Amtsausschussmitgliedern und zwei sachkundigen Einwohnern oder Einwohnerinnen.

Der Schulausschuss für die Regionale Schule mit Grundschule Zehna und Grundschulteil Mühl Rosin besteht aus den sieben Bürgermeistern und Bürgermeisterin der beschulenden Gemeinden Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein Upahl, Lohmen, Mühl Rosin, Reimershagen und Zehna.

Der Schulausschuss für die Grundschule Lüssow besteht aus den fünf Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der beschulenden Gemeinden Groß Schwiesow, Kuhs, Lüssow, Mistorf und Sarmstorf.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 1 sind nicht öffentlich.

(4) Der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin und die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

Weitere Verhinderungsvertreter werden nicht gewählt.

(5) Werden der Wirtschaftsförderungs-, Tourismus, Kultur- und Umweltausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss und die Schulausschüsse nach Abs. 1 d) und e) neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung wird der oder die Vorsitzende des Ausschusses sowie die stellvertretenden Personen gewählt.

§ 4

Amtsvorsteher/in

(1) Außer den ihm/ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher/der Amtsvorsteherin die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i. V. m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 1 d) und e) dieser Satzung den Schulausschüssen als Unterausschüssen des Amtsausschusses vorbehalten sind.

(2) Der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i. V. m. § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb folgender Wertgrenzen:

1.

im Rahmen der dortigen Nr. 1 bei Verträgen gemäß § 143 Abs. 2 Satz 6 und 7 KV M-V, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 10.000,- € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,- € der Leistungsrate

2.

im Rahmen der dortigen Nr. 2 bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10 % des betreffenden Produktkontos, jedoch nicht mehr als 500,- €, sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 5.000,- € je Fall

3.

bei Verfügung über Amtsvermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 2.500,- € bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 10.000,- € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000,- €.

4.

Die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 100,- € gemäß §§ 144 Abs. 1 Satz 2, 44 Abs. 4 KV M-V wird auf den Amtsvorsteher/die Amtsvorsteherin übertragen.

(2a) Der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i. V. m. § 22 Abs. 4a KV M-V über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren unterhalb der folgenden Wertgrenzen bei einem geschätzten Nettowert bei Liefer- und Dienstleistungen bis 50.000,- €.

(3) Der Amtsausschuss ist mindestens halbjährlich über die Entscheidungen nach Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Dringlichkeitsentscheidungen des Amtsvorstehers oder der Amtsvorsteherin (§ 138 Abs. 3 KV M-V) bedürfen der Schriftform und nachträglichen Bestätigung durch den Amtsausschuss. Die nachträgliche Genehmigung ist in der nächstmöglichen Sitzung einzuholen.

(5) Verpflichtungserklärungen des Amtes bis zu einer Wertgrenze von 10.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 1.000,- € können vom Amtsvorsteher oder von der Amtsvorsteherin allein oder durch eine/n von ihm/ihr Beauftragten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

(6) Der Amtsvorsteher/die Amtsvorsteherin entscheidet gemäß § 45 Abs. 3 Landesbeamten-versorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V), ob ein Dienstunfall vorliegt.

§ 5

Verwaltung

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18273 Güstrow, Haselstraße 4, eine eigene Verwaltung.

§ 6

Gleichstellungsbeauftragte/r

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von fünf Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden; sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers oder der Amtsvorsteherin.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amt Güstrow-Land beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

1.

die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

2.

Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt

3.

ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit.

(3) Der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Antrag das Wort zu erteilen.

§ 7

Entschädigungen

(1) Der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin erhält nach Maßgabe der Entschädigungs-verordnung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,- €/Monat.

Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.

(2) Die 1. stellvertretende Person des Amtsvorstehers oder der Amtsvorsteherin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,- €. Die 2. stellvertretende Person des Amtsvorstehers oder der Amtsvorsteherin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,- €.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses nach § 132 Abs. 2 KV M-V, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 €.

Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse in die sie gewählt worden sind eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 €.

Vorsitzende der Ausschüsse und bei deren Verhinderung deren stellvertretende Person erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 €.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktions-bezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,- €/Monat.

(6) Der Amtswehrführer oder die Amtswehrführerin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 480,- €. Der stellv. Amtswehrführer oder die stellv. Amtswehrführerin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 240,- €. Der Amtsjugendwart oder die Amtsjugendwartin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,- €.

Der stellv. Amtsjugendwart oder die stellv. Amtsjugendwartin erhält eine monatliche funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,- €. Der Fachwart oder die Fachwartin für Ausbildung erhält eine monatliche funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung in Höhe von 90,00 €.

Der Seniorenbeauftragte oder die Seniorenbeauftragte der Amtswehrführung erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe 40,00 €. Die Ausbilder oder die Ausbilderinnen auf Amtsebene in der Feuerwehr erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,- € je Stunde.

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Amtes Güstrow-Land, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Güstrow-Land unter der Adresse www.amt-guestrow-land.de veröffentlicht. Die Satzungen sind über den Button „Ortsrecht“ und die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen über den Button „Bekanntmachungen/Öffentliche Bekanntmachungen“ zu erreichen.

Unter der Anschrift Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow kann sich jedermann Satzungen des Amtes Güstrow-Land kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden zur Mitnahme bereitgehalten.

(2) Das amtliche Bekanntmachungsblatt „Amtskurier Güstrow-Land“ erscheint jeden 1. Mittwoch im Monat und wird an alle Haushalte des Amtes Güstrow-Land kostenlos verteilt.

Einzelexemplare des „Amtskurieres Güstrow-Land“ sind kostenlos in der Amtsverwaltung erhältlich.

Der Bezug als Einzelexemplar oder im Abonnement kann gegen Erstattung der Versandkosten unter folgender Adresse beantragt werden: Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow.

(3) Die Bekanntmachung ist nach Ablauf des ersten Tages bewirkt an dem die Bekannt-machung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Die Bekanntmachung nach Abs. 2 ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages des „Amtskurieres Güstrow-Land“.

(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Karten, Plänen oder Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung sind, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 oder 2 festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln des Amtes nach Abs. 7 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 unverzüglich nachgeholt.

(6) Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses werden nach Abs. 1 bekannt gemacht.

(7) Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in:

-

im Amtsgebäude, Haselstraße 4, 18273 Güstrow, im Eingangsbereich

-

außerhalb des Amtsgebäudes rechts vor dem Eingang

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.02.2020 außer Kraft.

Güstrow, den 06.12.2024

Hinweis:

Die am 20.11.2024 beschlossene Hauptsatzung des Amtes Güstrow-Land, ausgefertigt am 06.12.2024, wurde im Internet auf der Homepage des Amtes Güstrow-Land am 11.12.2024 unter der Adresse www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht bekannt gemacht.