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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Reimershagen

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.05.2024 (GVOBl. M-V S. 154), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Reimershagen vom 22.10.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift „GEMEINDE REIMERSHAGEN - LANDKREIS ROSTOCK“.

(2) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vorbehalten. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann weitere leitende Bedienstete des Amtes Güstrow-Land mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen.

§ 2

Gemeindegebiet

(1) Die Gemeinde Reimershagen wird begrenzt:

Im Norden durch die Gemeinden Zehna, Bellin

im Osten durch die Gemeinden Krakow, Charlottental

im Süden durch die Gemeinden Dobbertin, Krakow

im Westen durch die Gemeinde Lohmen

(2) Das Gemeindegebiet umfasst folgende Ortsteile:

Reimershagen, Groß Tessin, Kirch Kogel, Rum Kogel, Suckwitz

(3) Die Ortsteile führen ihren Namen als Zusatz zu dem Namen der Gemeinde.

(4) Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 3

Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft bei allgemein bedeutsamen Angelegenheiten, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, möglichst frühzeitig eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne Orte und Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet er oder sie oder ein von ihm oder ihr beauftragter Sachverständiger über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen des Vorhabens. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Anschließend haben die Einwohnerinnen und Einwohner die Gelegenheit, die Ausführungen zu erörtern. An der Einwohnerversammlung nehmen die von der Gemeindevertretung bestimmten Mitglieder teil.

(3) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(4) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin sowie alle Mitglieder der Gemeindevertretung zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei grundsätzlich nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Hiervon kann im Interesse einer größtmöglichen Bürgerbeteiligung abgewichen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

(5) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

§ 4

Gemeindevertretung

(1) Die Vertretung der Bürger und Bürgerinnen führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.

(2) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen

2.

Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

3.

Grundstücksangelegenheiten

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(4) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens 10 Arbeitstage vorher beim Bürgermeister oder bei der Bürgermeisterin eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

(5) Sitzungen der Gemeindevertretung finden im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach Maßgabe des § 29 a Abs. 5 der KV MV statt.

§ 5

Ausschüsse

(1) Es wird ein Haupt- und Finanzausschuss gebildet. Ihm gehören neben dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin als vorsitzendes Mitglied zwei Mitglieder der Gemeindevertretung an. Stellvertretende Mitglieder werden nicht benannt.

Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Die Aufgaben bestehen in der Koordinierung der Arbeit der anderen Ausschüsse.

Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die Aufgaben gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 KV M-V. Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidungen gem. § 22 Abs. 4 KV M-V über überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10 % des betreffenden Produktkontos, bei mehr als 500,- € bis 20.000,- € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ab der Wertgrenze von 5.000,- € bis 20.000,- € je Ausgabenfall.

(2a) Außerdem trifft der Haupt- und Finanzausschuss Entscheidungen nach § 22 Abs. 4a KV M-V über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren innerhalb der folgenden Wertgrenzen bei einem geschätzten Nettowert bei:

1.

Bauleistungen von 250.000,- € bis 1.000.000,- €.

2.

Liefer- und Dienstleistungen von 50.000,- € bis 215.000,- €

(2b) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 KV M-V über 100,- € bis 1.000,- €.

(2c) Des Weiteren übt der Haupt- und Finanzausschuss das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 39 Abs. 2 Satz 4 KV M-V aus.

(3) Die Gemeindevertretung ist mindestens halbjährlich über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Es wird ein Ausschuss für Kultur, Sport, Soziales und Tourismus gebildet, der sich aus drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern oder Einwohnerinnen zusammensetzt. Stellvertretende Mitglieder werden nicht benannt.

Das Aufgabengebiet umfasst:

-

kulturelle Angelegenheiten

-

Sportförderung

-

Jugendförderung

-

Seniorenarbeit

-

Entwicklung des Tourismus

Die Sitzungen des Ausschusses für Kultur, Sport, Soziales und Tourismus sind öffentlich.

(5) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Güstrow-Land übertragen.

§ 6

Bürgermeister/Stellvertreter

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist gleichzeitig Vorsitzende/r der Gemeindevertretung. Er oder sie und seine zwei stellvertretenden Personen werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.

(2) Er oder sie trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1.

im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 10.000,- € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,- € der Leistungsrate

2.

im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10 % des betreffenden Produktkontos, jedoch nicht mehr als 500,- € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 5.000,- € je Ausgabenfall

3.

bei Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 2.500,- €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 10.000,- € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000,- €.

(2a) Er oder sie trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4a KV M-V über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren unterhalb der folgenden Wertgrenzen bei einem geschätzten Nettowert bei:

1.

Bauleistungen bis 250.000,- €

2.

Liefer- und Dienstleistungen bis 50.000,- €

(2b) Er oder sie trifft Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 KV M-V über die Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Abberufung einer bestellten Person.

(3) Die Gemeindevertretung ist mindestens halbjährlich über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 zu unterrichten.

(4) Die Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin die Entscheidungsbefugnis zum gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für Bauanträge (§§ 33, 34, 35 BauGB) und für Vorkaufsrechtsverzichte (§§ 24-28 BauGB). Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist der Gemeindevertretung über seine/ihre Entscheidungen rechenschaftspflichtig und entscheidet selbst entsprechend der Kompliziertheit des Antrages über eine beratende Beteiligung des Bauausschusses oder einer Beteiligung der Gemeindevertretung.

Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist der Gemeindevertretung über seine/ihre Entscheidungen rechenschaftspflichtig und entscheidet selbst entsprechend der Kompliziertheit des Antrages über eine beratende Beteiligung der Gemeindevertretung.

(5) Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Abs. 3a KV M-V bis zu einer Wertgrenze von

10.000,- € bzw. von 1.000,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

(6) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und seine stellvertretende Person sind berechtigt Miet- und Pachtverträge in denen die Gemeinde als Vermieter bzw. Verpächter für Gartenland oder für Garagengrundstücke für die Garagen, die auf Gemeindeland und im Eigentum privater Personen stehen, auftritt, mit einem jährlichen Miet- bzw. Pachtzins bis zu einer Wertgrenze von 100,- € und bis zu einer Laufzeit von einem Jahr mit der Option einer jährlichen Verlängerung abzuschließen.

(7) Die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 100,- € wird auf den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin übertragen.

§ 7

Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 840,- €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die stellvertretende Person des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin erhält bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1 pro Vertretungstag, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung von 40,- €. Gleiches gilt für sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses in den sie gewählt worden sind.

Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung 60,- €.

(4) Pro Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

(5) Der Wehrführer oder die Wehrführerin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,- €. Der stellv. Wehrführer oder stellv. Wehrführerin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 125,- €.

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Reimershagen, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Güstrow-Land unter der Adresse www.amt-guestrow-land.de veröffentlicht. Die Satzungen sind über den Button „Ortsrecht“ und die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen über den Button „Bekanntmachungen/Öffentliche Bekanntmachungen“ zu erreichen.

Unter der Anschrift Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Reimershagen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden zur Mitnahme bereitgehalten.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen auf Grund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Güstrow-Land, dem „Amtskurier Güstrow-Land“.

Das Bekanntmachungsblatt erscheint jeden 1. Mittwoch im Monat und wird an alle Haushalte des Amtes Güstrow-Land kostenlos verteilt.

Einzelexemplare des „Amtskurieres Güstrow-Land“ sind kostenlos in der Amtsverwaltung erhältlich.

Der Bezug als Einzelexemplar oder im Abonnement kann gegen Erstattung der Versandkosten unter folgender Adresse beantragt werden: Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow.

Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht/bauleitplanungen und im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene.

(3) Die Bekanntmachung ist nach Ablauf des ersten Tages bewirkt an dem die Bekannt-machung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Die Bekanntmachung nach Abs. 2 ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages des „Amtskurieres Güstrow-Land“.

(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Karten, Plänen oder Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung sind, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 oder 2 festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde nach Abs. 7 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 unverzüglich nachgeholt.

(6) Einladungen zu Sitzungen der Gemeindevertretung werden nach Abs. 1 bekannt gemacht.

(7) Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in:

Reimershagen

am Rundling

Bushaltestelle Neubau

Groß Tessin

an der Düngerhalle

Rum Kogel

Bushaltestelle

Kirch Kogel

Bushaltestelle

Suckwitz

Bushaltestelle

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 14.09.2009 außer Kraft.

Reimershagen, d. 02.12.2024

Hinweis:

Die am 22.10.2024 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde Reimershagen, ausgefertigt am 02.12.2024, wurde im Internet auf der Homepage des Amtes Güstrow-Land am 11.12.2024 unter der Adresse www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht bekannt gemacht.