Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.05.2024 (GVOBl. M-V S. 154), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Sarmstorf vom 07.11.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift „GEMEINDE SARMSTORF - LANDKREIS ROSTOCK“.
(2) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vorbehalten. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann weitere leitende Bedienstete des Amtes Güstrow-Land mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen.
(1) Die Gemeinde Sarmstorf wird begrenzt:
Im Norden durch die Gemeinden Kuhs, Mistorf
im Osten durch die Gemeinden Kuhs, Glasewitz
im Süden durch die Gemeinde Güstrow
im Westen durch die Gemeinde Lüssow
(2) Das Gemeindegebiet umfasst folgende Ortsteile:
Sarmstorf, Bredentin
(3) Die Orte führen ihren Namen als Zusatz zu dem Namen der Gemeinde.
(4) Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft bei allgemein bedeutsamen Angelegenheiten, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, möglichst frühzeitig eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne Orte und Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet er oder sie oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen des Vorhabens. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Anschließend haben die Einwohnerinnen und Einwohner die Gelegenheit, die Ausführungen zu erörtern. An der Einwohnerversammlung nehmen die von der Gemeindevertretung bestimmten Mitglieder teil.
(3) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(4) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an den Bürgermeister oder Bürgermeisterin sowie alle Mitglieder der Gemeindevertretung zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei grundsätzlich nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Hiervon kann im Interesse einer größtmöglichen Bürgerbeteiligung abgewichen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
(6) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(1) Die Vertretung der Bürger und Bürgerinnen führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen |
| 2. | Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner |
| 3. | Grundstücksangelegenheiten |
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens 10 Arbeitstage vorher beim Bürgermeister oder bei der Bürgermeisterin eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.
(5) Sitzungen der Gemeindevertretung finden im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach Maßgabe des § 29 a Abs. 5 der KV MV statt.
(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.
(2) Folgender Ausschuss wird gemäß § 36 KV M-V gebildet:
| Name | Aufgabengebiet |
| Finanzausschuss | Finanz- und Haushaltswesen |
| Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben |
| Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt | Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege |
(3) Der Finanzausschuss bestehen aus drei Gemeindevertretern.
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt besteht aus drei Gemeindevertretern und einem sachkundigen Einwohner oder aus einer sachkundigen Einwohnerin.
Stellvertretende Mitglieder werden nicht benannt.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden auf den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Güstrow-Land übertragen.
(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist gleichzeitig Vorsitzende/r der Gemeindevertretung. Er oder sie und seine oder ihre zwei Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.
(2) Er oder sie trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
| 1. | im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze 10.000,- € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze 1.000,- € der Leistungsrate |
| 2. | im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10 % des betreffenden Produktkontos, jedoch nicht mehr als 500,- € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 5.000,- € je Ausgabenfall |
| 3. | bei Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 2.500,- €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 10.000,- € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000,- €. |
(2a) Er trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4a KV M-V über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren unterhalb der folgenden Wertgrenzen bei einem geschätzten Wert bei:
| 1. | Bauleistungen bis 250.000,- € |
| 2. | Liefer- und Dienstleistungen bis 50.000,- € |
(2b) Er trifft Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 KV M-V über die Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Abberufung einer bestellten Person.
(3) Die Gemeindevertretung ist mindestens halbjährlich über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 zu unterrichten.
(4) Die Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin die Entscheidungsbefugnis zum gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für Bauanträge (§§ 33, 34, 35 BauGB) und für Vorkaufsrechtsverzichte (§§ 24 - 28 BauGB).
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist der Gemeindevertretung über seine Entscheidungen rechenschafts-pflichtig und entscheidet selbst entsprechend der Kompliziertheit des Antrages über eine beratende Beteiligung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau Verkehr und Umwelt oder einer Beteiligung der Gemeindevertretung.
(5) Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Abs. 3a KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 10.000,- € bzw. von 1.000,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin allein bzw. durch einen von ihm oder ihr beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
(6) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und seine oder ihre stellvertretende Person sind berechtigt Miet- und Pachtverträge in denen die Gemeinde als Vermieter bzw. Verpächter auftritt, mit einem jährlichen Miet- bzw. Pachtzins bis zu einer Wertgrenze von 100,- € und bis zu einer Laufzeit von einem Jahr mit der Option einer jährlichen Verlängerung abzuschließen.
(7) Die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 100,- € wird auf den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin übertragen.
(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 840,- €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die stellvertretenden Personen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin erhalten bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1 pro Vertretungstag, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetragt von 10,00 €.
Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung von 40,- €.
Gleiches gilt für sachkundige Einwohner oder Einwohnerinnen für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses in den sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung 60,- €.
(4) Pro Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(5) Der Wehrführer oder die Wehrführerin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,- €. Der stellv. Wehrführer oder die stellv. Wehrführerin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 125,- €. Der Jugendfeuerwehrwart oder die Jugendfeuerwehrwartin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 125,- €. Der stellv. Jugendfeuerwehrwart oder die stellv. Jugendfeuerwehrwartin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 62,50 €.
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Sarmstorf, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Güstrow-Land unter der Adresse www.amt-guestrow-land.de veröffentlicht. Die Satzungen sind über den Button „Ortsrecht“ und die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen über den Button „Bekanntmachungen/Öffentliche Bekanntmachungen“ zu erreichen.
Unter der Anschrift Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Sarmstorf kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden zur Mitnahme bereitgehalten.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen auf Grund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Güstrow-Land, dem „Amtskurier Güstrow-Land“.
Das Bekanntmachungsblatt erscheint jeden 1. Mittwoch im Monat und wird an alle Haushalte des Amtes Güstrow-Land kostenlos verteilt.
Einzelexemplare des „Amtskurieres Güstrow-Land“ sind kostenlos in der Amtsverwaltung erhältlich.
Der Bezug als Einzelexemplar oder im Abonnement kann gegen Erstattung der Versandkosten unter folgender Adresse beantragt werden: Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow.
Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht/bauleitplanungen und im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene.
(3) Die Bekanntmachung ist nach Ablauf des ersten Tages bewirkt an dem die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Die Bekanntmachung nach Abs. 2 ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages des „Amtskurieres Güstrow-Land“.
(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Karten, Plänen oder Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung sind, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 oder 2 festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde nach Abs. 7 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 unverzüglich nachgeholt.
(6) Einladungen zu Sitzungen der Gemeindevertretung werden nach Abs. 1 bekannt gemacht.
(7) Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in:
| Sarmstorf | - | vor dem Gemeindebüro Dorfstraße 5 |
| - | am Spielplatz „An der Mühle“ |
| Bredentin | - | vor der Bushaltestelle |
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.09.2009 außer Kraft.
Sarmstorf, d. 02.12.2024
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 351) geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.