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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung der Gemeinde Lohmen zur Umbenennung von Straßennamen im Ortsteil Oldenstorf

Gemäß § 51 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) können Gemeinden den Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Die Gemeindevertretung Lohmen hat in ihrer Sitzung vom 16.05.2024 die Umbenennung folgender Straßen im Ortsteil Oldenstorf beschlossen (Beschluss-Nr.: 15/24).

I. Anordnung

1.

Folgende Straßen werden umbenannt:

Dorfstraße (Nr. …)

Oldenstorf (Nr. …)

2.

Die Umbenennungen und Neuvergabe der Hausnummern treten am 01.02.2026 in Kraft.

3.

Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

II. Begründung

In der Gemeinde Lohmen gibt es gegenwärtig Doppelungen bei der Straßenbezeichnung. Die Bezeichnung „Dorfstraße“ gibt es in den Ortsteilen Lohmen und Oldenstorf, was häufig zu Irritationen führt. Das Finden der aufzusuchenden Personen für nicht ortskundige Zustelldienste, Rettungskräfte, weitere Dienstleister sowie auch für die Navigation ist nicht immer nachvollziehbar und bedarf oft Nachfragen. Zudem gibt es die „Dorfstraße“ in einem weiteren Ortsteil in der Gemeinde, was zu weiterer Irritation führt. Gründe des öffentlichen Wohls für die Umbenennung gleichnamiger Straßen sind bereits dadurch gegeben, dass mit der Beseitigung der Verwechslungsgefahr künftige Irreführungen vermieden werden. Mit den neuen Straßennamen soll gewährleistet werden, dass der Bestimmungsort sowohl durch Private als auch durch die Vertreter öffentlicher Einrichtungen (z.B. Rettungsdienst, Post usw.) eindeutig bezeichnet und aufgesucht werden kann.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit geltenden Fassung erfolgt im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das öffentliche Interesse liegt im Wesentlichen in der Notwendigkeit begründet, die Straßenumbenennungen schnellstmöglich durchzusetzen, damit andere Behörden und Institutionen ihre Datenbestände aktualisieren können. Andernfalls könnte es durch Dopplungen von Straßennamen zu Verwechselungsgefahr beim schnellen Auffinden der Grundstücke kommen. Es kann daher nicht hingenommen werden, dass die der Straßenumbenennungen durch anhängige Widerspruchs- oder Klageverfahren in der Hauptsache nicht zum 01.02.2026 erfolgen kann. Im Ergebnis der Interessenabwägung überwiegt somit die Notwendigkeit der Straßenumbenennungen zum 01.02.2026 gegenüber dem Interesse der betreffenden Einwohner und Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der alten Adressen aus finanziellen, traditionellen, betrieblichen oder sonstigen Gründen.

III. Sonstiges

Die betroffenen Eigentümer und Besitzer der Grundstücke oder Baulichkeiten aller Art nach § 51 Abs. 2 StrWG M-V werden durch ein separates Schreiben über die Umbenennung in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wird Ihnen mitgeteilt, welche Behörden und Dienststellen von Amts wegen über die Umbenennung informiert werden.

Hinsichtlich der Kosten für die amtlichen Ummeldungen ist anzumerken, dass die Berichtigung der Wohnortangabe der Personalausweise im Amt gebührenfrei erfolgt.

Für die Umschreibung der Fahrzeugscheine bei der Verkehrsbehörde des Landkreises Rostock entstehen Kosten von ca. 13,- € pro Fahrzeug.

IV. Inkrafttreten

Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt Güstrow-Land, -Der Amtsvorsteher-, Haselstraße 4, 18273 Güstrow eingelegt werden.

VI. Hinweis

Die Anordnung in Ziffer I.1 und 2 dieser Verfügung ist gem. § 80 Abs. 2, Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat damit keine aufschiebende Wirkung. Sie können beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323 a, 19055 Schwerin, beantragen, die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs wiederherzustellen.

Güstrow, den 09.12.2025

Dr. Blau
Amtsvorsteher