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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 11/2025
Amtliche Mitteilungen
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Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer

Amt Güstrow-Land

- Der Amtsvorsteher –

Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer

Auch wenn es derzeit nicht so erscheint, könnte der bevorstehende Winter mit Schnee und Eis und den damit verbundenen Mengen an Abstumpfmitteln auf den Straßen und Gehwegen es erforderlich machen, die Straßen, Gossen und Gehwege von Verunreinigungen (z.B. Streusand und Schmutz) bzw. auch die Straßeneinläufe von Schnee, zu befreien.

Grundsätzlich ist nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) sowie nach den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden, innerhalb der Ortslage, eine Reinigungspflicht vorgeschrieben. Für die Gehwege sind die Anlieger und Mieter (wenn im Mietvertrag verankert), für die Straßen und Wege die Straßenbaulastträger (Bund, Land, Kreis und Gemeinde) zuständig. Die Gemeinden haben diese Pflichten per Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger übertragen. Das bedeutet, dass jeder Anlieger die Pflicht hat, regelmäßig in der Frontlänge seines Grundstückes die Gehwege, die Hälfte der Fahrbahn, Rinnsteine und Regeneinläufe zu säubern. Hierunter fällt auch die Schneeräumung sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen. Sollte ein Anlieger körperlich dazu nicht in der Lage sein, so kann er diese Arbeiten auch auf einen Dritten übertragen. Die Nichteinhaltung der Reinigungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Es ist im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen die vorhandenen Verkehrsanlagen möglichst sicher nutzbar sind.

Bau- und Ordnungsamt