Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Gutow vom 28.09.2023 und nach Anzeige bei der Rechtsauf-sichtsbehörde folgende Satzung erlassen:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Gutow vom 16.12.2019 wird wie folgt geändert:
1. § 3 “Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner“ Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an den Bürgermeister sowie alle Mitglieder der Gemeindevertretung zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei grundsätzlich nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeinde-vertretung beziehen. Hiervon kann im Interesse einer größtmöglichen Bürgerbeteiligung abgewichen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen.
2. § 5 „Ausschüsse Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Es wird ein Haupt- und Finanzausschuss gebildet. Ihm gehören neben dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin als vorsitzendes Mitglied vier Mitglieder der Gemeindevertretung an.
Stellvertretende Mitglieder werden nicht gewählt.
Die Aufgaben bestehen in der Koordinierung der Arbeit der anderen Ausschüsse.
Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die Aufgaben gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 KV M-V.
Der Haupt- und Finanzausschuss trifft Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von
§ 44 KV M-V über 100,- € bis 1.000,- €.
Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach Unterschwellen-vergabeordnung (UVgO) über der Wertgrenze von 50.000,- € bis 215.000,- € und nach
VOB über der Wertgrenze von 250.000,- € bis 1.000.000,- €.
Der Ausschuss trifft Entscheidungen über überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10 % des betreffenden Produktkontos, bei mehr als 500,- € bis 20.000,- € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ab der Wertgrenze von 5.000,- € bis 20.000,- € je Ausgabenfall.
3. § 6 „Bürgermeister/in / Stellvertreter“ erhält folgende Fassung:
(1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist gleichzeitig Vorsitzende/r der Gemeindevertretung. Er/sie und seine/ihre 2 Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.
(2) Er/sie trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V innerhalb der folgenden Wertgrenzen:
| 1. | im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 10.000,- € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,- € der Leistungsrate |
| 2. | über die Vergabe von Aufträgen nach Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bis zur Wertgrenze von 50.000,- € und nach VOB bis zur Wertgrenze 250.000,- €. |
| 3. | im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,- € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 5.000,- € je Ausgabenfall |
| 4. | bei Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 2.500,- €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 10.000, € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000,- € |
| 5. | Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin und sein/ihr Stellvertreter sind berechtigt, Miet- und Pachtverträge, in denen die Gemeinde als Vermieter bzw. Verpächter auftritt, mit einem jährlichen Miet- bzw. Pachtzins bis zu einer Wertgrenze von 100,- € und bis zu einer Laufzeit von einem Jahr mit der Option einer jährlichen Verlängerung abzuschließen. |
| 6. | Die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 100,- € wird auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen. |
| 7. | Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin entscheidet über die Einstellung, Änderung und Entlassung von geringfügige Beschäftigten (Minijob), Geringverdienern (Midijob) sowie Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe E6 TVöD. |
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 zu unterrichten.
(4) Die Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin die Entscheidungsbefugnis zum gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für Vorkaufsrechtsverzichte (§§ 24-28 BauGB). Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist der Gemeindevertretung über seine Entscheidungen rechenschaftspflichtig und entscheidet selbst entsprechend der Kompliziertheit des Antrages über eine beratende Beteiligung der Gemeindevertretung.
Die Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin unter
Einbeziehung des Bauausschusses die Entscheidungsbefugnis gem. § 36 BauGB für Bauanträge - §§ 33,34, 35 BauGB. Die Gemeindevertretung ist von den Entscheidungen zu unterrichten.
(5) Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Abs. 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von
10.000,- € bzw. von 1.000,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister/ von der Bürgermeisterin allein bzw. durch einen von ihm/ihr beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gutow, den 18.10.2023
Die am 28.09.2023 beschlossene Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gutow, ausgefertigt am 18.10.2023, wurde im Internet auf der Homepage des Amtes Güstrow-Land am 23.10.2023 unter der Adresse www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht bekannt gemacht.