Nun ist es bald soweit, die Umsetzung der Grundsteuerreform steht an. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ab dem Jahr 2025 nur noch Eigentümer veranlagt werden. Nur wer Eigentümer, zu einer Eigentümergemeinschaft (z.B. Ehepartner, Erbengemeinschaften) zählt, oder Erbbauberechtigter ist wird zur Grundsteuer A bzw. Grundsteuer B herangezogen.
Mieter und Pächter (z.B. von Gartenhäusern, Bootshäusern, Garagen) werden ab 2025 nicht mehr für die Grundsteuer veranlagt!
Durch die Finanzämter wurden die Grundlagenbescheide festgestellt. Für die Gemeinden des Amtes Güstrow-Land ist ausschließlich das Finanzamt Güstrow zuständig. Wer einen solchen Grundlagenbescheid erhält, sollte die Angaben mit seinen an das Finanzamt übermittelten Daten abgleichen. Den Gemeinden wird nur das Endergebnis, der Steuermessbetrag, mitgeteilt. Diese sind bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Entscheidung der Finanzämter zum Wert gebunden.
Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuerzahlbetrag
Aktuell kann noch keine Aussage getroffen werden, wie hoch der Hebesatz in den einzelnen Gemeinden sein wird. Wie alle Gemeinden, unterliegen auch die Gemeinden der Selbstverpflichtung zur aufkommensneutralen Grundsteuererhebung. Das bedeutet, es darf in der Gesamtsumme nur so viel eingenommen werden wie vor der Grundsteuerreform. Das bedeutet aber auch, dass es für den einzelnen Steuerpflichtigen durchaus zu Erhöhungen und auch Verringerungen der zu zahlenden Grundsteuer kommen kann.
Aus dem Grunde haben die Gemeinden des Amtes Güstrow-Land den Hebesatz für 2025 noch nicht festgelegt. Die Gemeinden werden mit dem Beschluss der Haushaltssatzung die Hebesätze festlegen, die dann auf der Homepage des Amtes veröffentlicht werden. Danach werden die Grundsteuerbescheide an alle Eigentümer verschickt.
Ist die neue Festsetzung noch nicht erfolgt, hat der Steuerschuldner gleichwohl bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen gemäß § 29 Grundsteuergesetz (GrStG) unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Die Regelung in § 29 GrStG sichert die Stetigkeit des Steueraufkommens durch kraft Gesetzes entstehende Vorauszahlungen, die später auf die durch Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerschuld gemäß § 30 GrStG anzurechnen sind. Dies entbindet die Gemeinde jedoch nicht von der Verpflichtung, den Hebesatz festzusetzen und einen Grundsteuerbescheid zu erlassen, da § 29 GrStG das Rechtsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde nur vorläufig regelt, mithin die Festsetzung nicht ersetzen kann. Zu beachten ist hierbei, dass für das Kalenderjahr 2025 im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens reformbedingt durch den Übergang von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung die Leistung von Vorauszahlungen durch die Steuerschuldner aufgrund von Bescheiden des alten Rechts nicht möglich ist, da hier – anders als im Grundvermögen – weder eine Identität der wirtschaftlichen Einheit gegeben ist.
Sobald Ihnen der Dauerbescheid für die Grundsteuer zugegangen ist, können Sie sich unter den folgenden Telefonnummern die Berechnung der Grundsteuer nochmals erläutern lassen: 03843/693330 und 03843/693342.