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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 12/2024
Amtliche Mitteilungen
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Reinigungspflicht der anliegenden Grundstückseigentümer

Amt Güstrow-Land

- Der Amtsvorsteher -

Reinigungspflicht der anliegenden Grundstückseigentümer

Auch wenn aufgrund der aktuellen Witterungslage noch nicht an Schnee und Eis zu denken ist, sind Witterungslagen mit Schnee und Eis nicht ausgeschlossen. Die damit verbundenen Mengen an Streumitteln auf den Straßen und Gehwegen wird es wieder erforderlich machen, die Straßen, Straßeneinläufe und Gehwege vom Schnee, Streusand und anderem Schmutz zu befreien. Grundsätzlich ist nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V sowie nach den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden, innerhalb der Ortslage, die Reinigungspflicht vorgeschrieben. Für die Gehwege sind die Anlieger und Mieter (wenn im Mietvertrag verankert), für die Straßen und Wege die Straßenbaulastträger (Bund, Land, Kreis und Gemeinde) zuständig.

Die Gemeinden haben diese Pflichten per Satzung auf die Anlieger übertragen. Das bedeutet, dass jeder Anlieger die Pflicht hat, regelmäßig in der Frontlänge seines Grundstückes Gehwege, die Hälfte der Fahrbahn, Rinnsteine und Regeneinläufe zu säubern. Hierunter fällt auch die Schneeräumung sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen. Sollte ein Anlieger körperlich dazu nicht in der Lage sein, so kann er diese Arbeiten auch auf einen Dritten übertragen. Die Nichteinhaltung der Reinigungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Jeder Bürger sollte ein Interesse daran haben, nicht nur das eigene Grundstück in Ordnung zu halten, sondern sich auch bei einem Blick über den „Gartenzaun“ über Sauberkeit und Ordnung freuen.

Bau- und Ordnungsamt