Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Wilhelminenhof/Parum lädt alle zu ihr gehörenden Jagdgenossen zu einer Vollversammlung ein.
Der Jagdgenossenschaft Wilhelminenhof/Parum gehören die Eigentümer der Grundflächen an, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Wilhelminenhof und Parum gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.
| Termin: | Donnerstag, den 22. Januar 2026 |
| Uhrzeit: | 17:00 Uhr |
| Ort: | Gülzow, Mehrzweckhalle |
| 1. | Begrüßung |
| 2. | Feststellung der form- und fristgerechten Einladung |
| 3. | Feststellung der Anzahl anwesender und vertretener Jagdgenossen und der durch sie gehaltenen Flächen |
| 4. | Bericht des Vorstands |
| 5. | Wahl des Vorstands |
| 6. | Beschlussfassung zu Änderungen der Satzung (Anpassungen an die Mustersatzung, Sitz der Jagdgenossenschaft) |
| 7. | Jahresabschluss für das Pachtjahr 2023/2024 und das Pachtjahr 2024/2025 |
| 8. | Entlastung des Vorstands |
| 9. | Beschlüsse zur Verwendung der Reinerträge aus der Jagdnutzung |
| 10. | Beschlüsse zur Haushaltsplanung |
| 11. | Verschiedenes |
Die zur Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücke sowie ihre Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster, das auf Grund des vom Katasteramt geführten Liegenschaftskatasters oder anderer Eigentumsnachweise geführt wird, aufgeführt. Dabei sind auf Grund von Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen dem Jagdvorstand spätestens zur Vollversammlung durch den Erwerber, z.B. durch Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges oder in anderer geeigneter Form, nachzuweisen.
In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossen schriftlich zu erteilen.
Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretener Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.
Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer (z. B. Erbengemeinschaft) können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben, die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.
Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Güstrow, den 14. November 2025
gez. Kai Kiehl | gez. Gunnar Kiehl |
Jagdvorsteher | stellvertr. Jagdvorsteher |
der Jagdgenossenschaft Wilhelminenhof/Parum | |