Auf Grund der §§ 5 und 129 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Güstrow-Land vom 15.12.2022 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung des Amtes Güstrow-Land vom 07.02.2020 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 4 „Amtsvorsteher/in“ Abs. 2, Ziffer 1 erhält folgende Fassung: | |
| 1. | im Rahmen der dortigen Nr. 1 bei Verträgen gemäß § 143 Abs. 2 Satz 6 und 7 KV M-V, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 10.000,- € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,- € der Leistungsrate | |
| 2. | § 4 „Amtsvorsteher/in“ Abs. 2, Ziffer 6 wird neu eingefügt: | |
| 6. | Der Amtsvorsteher/die Amtsvorsteherin entscheidet über die Einstellung, Änderung und Entlassung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 9b TVöD. | |
| 3. | § 4 „Amtsvorsteher/in“ Abs. 5 erhält folgende Fassung: | |
| (5) Verpflichtungserklärungen des Amtes bis zu einer Wertgrenze von 10.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 1.000,- € können vom Amtsvorsteher/von der Amtsvorsteherin allein oder durch einen von ihm/ihr Beauftragten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. | ||
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Güstrow, den 19.12.2022
Amtsvorsteher
Die am 14.12.2022 beschlossene Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Güstrow-Land, ausgefertigt am 19.12.2022, wurde im Internet auf der Homepage des Amtes Güstrow-Land am 20.12.2022 unter der Adresse www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht bekannt gemacht.