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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tierseuchenrechtliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Landkreis Rostock

Der Landrat

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Landkreis Rostock - Postfach 14 55 - 18264 Güstrow

 — 09.01.2023

Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tierseuchenrechtliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Aufgrund der §§ 18, 21-29 der Geflügelpest -Verordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15.0Otober 2018, der Artikel 60 - 71 der Verordnung (EU) 2016/429 vom 09. März 2016, der Artikel 11 - 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vom 17. Dezember 2019, der §§ 1 und 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg -Vorpommern zum Tiergesundheitsgesetz vom 04. Juli 2014 (GVOBI. M -V S. 306) und des § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (TierSZustLVO M -V) vom 02. Juli 2012 (GVOBI. M -V S. 301) in den jeweils derzeit geltenden Fassungen, wird Folgendes angeordnet:

In einem Hausgeflügelbestand in 18276 Gutow wurde am 06.01.2023 hochpathogenes Aviäres Influenzavirus vom Subtyp H5N1 nachgewiesen.

Die amtliche Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

1.

Das folgende Gebiet wird als Geflügelpest - Schutzzone (Sperrbezirk) festgelegt:

o

Amt Güstrow-Land

Gemeinde Gutow mit den Ortsteilen: Gutow, Bülow und Badendiek

Gemeinde Mühl Rosin mit dem Ortsteil Bölkow

o

Barlachstadt Güstrow

Barlachstadt Güstrow mit den Gebieten Bauhof, Südstadt, Magdalenlust und Schöninsel

2.

In der Schutzzone (Sperrbezirk) gilt folgendes:

2.1.

Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) haben unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe der Nutzungsart und ihres Standortes und des verendeten Geflügels sowie jede Änderung (weitere Verendungen) dem Veterinäramt anzuzeigen.

2.2.

Sämtliches Geflügel ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder

-

in geschlossenen Ställen oder

-

unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.

2.3.

Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

2.4.

Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

2.5.

Halter von Geflügel haben unabhängig von der Größe eines Bestandes sicherzustellen, dass

-

die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert werden,

-

Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder der sonstigen Standorte des Geflügels unverzüglich ablegen,

-

Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

-

Geflügelhaltungen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhzeug zu verwenden,

-

gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte weder in einen noch aus einem Bestand verbracht und Futtermittel nicht aus einem Bestand verbracht werden,

-

Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

-

eine ordnungsgemäße Schadnagerbekännpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.

2.6.

Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.

2.7.

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären lnfluenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren

3.

Das folgende Gebiet wird als Geflügelpest- Überwachunoszone (Beobachtungsgebiet) festgelegt:

o

Amt Güstrow-Land

Gemeinde Sarmstorf mit dem Ortsteil Sarmstorf

Gemeinde Lüssow mit den Ortsteilen Lüssow, Karow und Strenz

Gemeinde Groß Schwiesow mit den Ortsteilen Groß Schwiesow und Klein Schwiesow,

Gemeinde Glasewitz mit dem Ortsteil Dehmen

Gemeinde Gülzow-Prüzen mit den Ortsteilen Gülzow, Prüzen, Parum, Wilhelminenhof, Langensee, Hägerfelde, Tieplitz, Groß Upahl, Karcheez, Boldebuck und Mühlengeez

Gemeinde Klein Upahl

Gemeinde Gutow mit den Ortsteilen Ganschow, Schönwolde und Bülower Burg

Gemeinde Zehna mit den Ortsteilen Zehna, Braunsberg, Neuhof, Klein Breesen und Groß Breesen

Gemeinde Lohmen mit den Ortsteilen Lohmen, Rothbeck, Gerdshagen und Gerdshagen-Hof

Gemeinde Mühl Rosin mit den Ortsteilen Mühl Rosin, Koitendorf und Bölkow Ausbau

o

Barlachstadt Güstrow mit den Ortsteilen und Ortschaften

Güstrow, Glasewitzer Burg, Bockhorst, Distelberg, Dettnnannsdorf, Neu Strenz, Gleviner Burg, Grenzburg, Heidberg, Stavenslust, Devwinkel, Klueß, Priemerburg, Schabernack und Suckow

o

Amt Bützow-Land

Gemeinde Tarnow mit den Ortsteilen und Ortschaften Tarnow und Silberberg

Gemeinde Dreetz mit dem Ortsteil Zibühl-Ausbau

o

Amt Krakow am See

Gemeinde Lalendorf mit dem Ortsteil Teerofen

Gemeinde Hoppenrade mit den Ortsteilen Hoppenrade, Kölln und Lüdershagen

Krakow am See mit den Ortsteilen Bellin, Steinbeck und Marienhof

4.

In der Überwachungszone (Beobachtungsgebiet) gilt:

4.1.

Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) haben unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe der Nutzungsart und ihres Standortes und des verendeten Geflügels sowie jede Änderung (weitere Verendungen) dem Landrat des Landkreises Rostock, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, anzuzeigen.

4.2.

Sämtliches Geflügel ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder

-

in geschlossenen Ställen oder

-

unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

gehalten werden.

4.3.

Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

4.4.

Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

4.5.

Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.

4.6.

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären lnfluenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

4.7.

Halter von Vögeln haben sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen.

4.8.

Schutzkleidung ist durch den Halter von Vögeln nach dem Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

4.9.

Geflügelhaltungen dürfen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhzeug zu verwenden.

5.

Erhöhte Verluste in Geflügelbeständen und gehäufte Funde von verendeten Wildvögeln sind dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Rostock unverzüglich unter den Telefonnummern 03843 75539130 oder 03843 75539131 zu melden.

6.

Die Genehmigung von Ausnahmen ist beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Rostock schriftlich zu beantragen.

7.

Für die Nr. 1 bis 6 wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

8.

Die Anordnungen gelten bis auf Widerruf.

9.

Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Für die Anordnungen Nr. 1 bis 6 dieses Bescheides wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Demnach hat ein Widerspruch gegen die genannten Anordnungen keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung liegt mit ausführlicher Begründung und durchgeführter Risikoanalyse zur Einsicht aus im: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Rostock, Am Wall 3-5 in 18273 Güstrow.

Hinweis:

Gemäß § 64 Nr. 14b der GeflPestV in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Rostock, Der Landrat, Am Wall 3 - 5 in 18273 Güstrow oder bei jeder anderen Dienststelle des Landkreises Rostock schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Der Widerspruch hat, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen wurde, keine aufschiebende Wirkung. Hiergegen kann gemäß § 80 Abs. 5 der VwG0 beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323 a, 19055 Schwerin der Antrag auf ganze oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.