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Amtskurier Güstrow-Land
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung anlässlich der Kommunalwahl am 09.06.2024

Amt Güstrow-Land

- Der Gemeindewahlleiter -

Haselstraße 4

18273 Güstrow

Bekanntmachung anlässlich der Kommunalwahl am 09.06.2024

Zahl der Mitglieder der Vertretungen

Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

a)

für die Wahl der Vertretungen der Gemeinden

b)

für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister

in den Gemeinden Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Reimershagen, Sarmstorf, Zehna

Die Wahl der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/der Bürgermeister in den oben genannten Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVOBl. M-V, S. 1195).

1.

Wahltermin

Der Tag der landesweiten Kommunalwahlen wurde durch die Landesregierung gemäß § 3 LKWG M-V auf den 09. Juni 2024 festgesetzt.

2.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich im Hinblick auf die am 09. Juni 2024 stattfindende Wahl der Gemeindevertretungen und die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister in den oben bezeichneten Gemeinden die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf, damit Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

3.

Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche zur Wahl der Gemeindevertretung

Das Wahlgebiet der Gemeinden Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Reimershagen, Sarmstorf, Zehna besteht aus je einem Wahlbereich.

4.

Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber

4.1.

Wahl der Gemeindevertretung

Die Anzahl der Sitze in Gemeindevertretungen regelt sich nach § 60 Abs. 2 LKWG M-V. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Zahl der Sitze um eins.

Gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V liegt bei der Wahl der Gemeindevertretung die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um 5 höher, als die Zahl der zu Wählenden.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen/Bewerber beläuft sich im Wahlgebiet der einzelnen Gemeinden wie folgt:

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers darf nur den Namen der Bewerberin/des Bewerbers tragen.

4.2.

Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters

Ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet. Eine Bewerberin/ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl benannt sein, darf jedoch gleichzeitig Bewerber/-in für die Wahl der Gemeindevertretung sein.

5.

Aufstellung der Wahlvorschläge

5.1.

Einreichungsberechtigte nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V

Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters können

von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Partei),

von Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder

von einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung)

eingereicht werden.

Eine Person darf nur auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Gemeindevertreterwahl und die Bürgermeisterwahl benannt sein.

5.1.1.

Für die Wahl der Gemeindevertretung dürfen gemäß § 15 Abs. 3 LKWG M-V mehrere Wahlvorschlagsträger ihre Wahlvorschläge weder miteinander verbinden, noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.

5.1.2.

Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters werden für das Wahlgebiet aufgestellt und dürfen nur eine Person enthalten. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Gemäß § 62 Abs. 2 LKWG M-V können mehrere Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen; § 16 Abs. 4 LKWG M-V ist anwendbar, wobei an die Stelle der vorschlagenden Partei alle gemeinsam vorschlagenden Parteien treten. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

5.2.

Aufstellungsverfahren

Das Aufstellungsverfahren für Wahlvorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe sind von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufzustellen, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (Mitglieder- oder Vertreterversammlung) sein muss. Sie sind in geheimer schriftlicher Abstimmung zu wählen. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächst höhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit die Satzung hierfür Regelungen enthält (§ 62 Abs. 3 LKWG M-V).

5.3.

Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, dem 26.03.2024, 16:00 Uhr am Dienstsitz des Gemeindewahlleiters der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Güstrow-Land, Haselstraße 4 in 18273 Güstrow (Zimmer 109) schriftlich einzureichen (§ 62 Abs. 4 LKWG M-V).

Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig dem Gemeindewahlleiter vorliegen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl (28.03.2024) können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Die Formblätter nach Anlage 4, 5 und 6 LKWO M-V sind in Zi. 112 erhältlich.

5.4

Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 62 LKWG M-V i. V. mit § 16 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V)

5.4.1

Für die Wahl der Gemeindevertretung sind die Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 4 LKWO M-V, Formblatt 4.1.1 bis 4.2 einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

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Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V)

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Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich. (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V)

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die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde für die Bewerberinnen und Bewerber (Formblatt 4.1.3), die am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf

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für jede Bewerberinnen/jeden Bewerber, bei der durch ihre Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 der Kommunalverfassung begründet werden würde, gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V eine rechtlich nicht bindende Erklärung, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V im Falle eines Wahlerfolges beabsichtigt ist

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für alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser Partei oder parteilos sind (Eidesstattliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 4 LKWG M-V)

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für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen ist ferner vor zu legen

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für jede Bewerberin/jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 4.1.3)

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unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 4.1.2) einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

5.4.2.

Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters sind auf den Formblätter 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

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Familienname, Vorname/n (bei mehreren Vornamen den Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit, Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers

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Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich. (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V)

-

Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V)

-

die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde des Bewerbers (Formblatt 5.1.3), die am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als 3 Monate sein darf

-

für Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser Partei oder parteilos sind. (Eidesstattliche Erklärung gem. § 16 Abs. 4 LKWG M-V)

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bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen ist ferner vor zu legen

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die unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 5.1.2) einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V

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Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 5.1.3)

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Erklärungen über die persönlichen Voraussetzungen der Bewerberin/des Bewerbers für die Bürgermeisterwahl (§ 66 Landes- und Kommunalwahlgesetz)

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eine Erklärung über eventuelle Strafverfahren, Disziplinarverfahren, über Tätigkeiten für die Staatssicherheit der DDR und das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung

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eine Erklärung über die Verfassungstreue nach § 7 Abs. 1 Nummer 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

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ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf.

Es wird darauf verwiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und die Übersendung an die Wahlbehörde rechtzeitig bei der Meldebehörde gestellt werden muss, die für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständig ist.

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Für jede Bewerberinnen und Bewerber, bei der durch ihre Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 der Kommunalverfassung begründet werden würde, gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V eine rechtlich nicht bindende Erklärung, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V im Falle eines Wahlerfolges beabsichtigt ist.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

5.5

Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge

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Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Ein durch eine Partei oder Wählergruppe benannter Bewerber, der nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann auch bis zur Entscheidung über die Zulassung durch einen anderen Bewerber ersetzt werden.

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Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.

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Änderungen und Rücknahme bedürfen einer gemeinsamen Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Sämtliche Erklärungen sind dem Wahlleiter gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.

6.

Hinweise für Unionsbürger

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3/5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2./5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03. Mai 2024 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

7.

Hinweis zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein.

Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, Az 10 C 2.16) führt dazu, dass Angestellte oder Beamte nur dann von einem Mandat in der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht keine Unvereinbarkeit.

Güstrow, den 25.01.2024