Bekannt gemacht wird gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 3 der Gemeinde Reimershagen für den Ortsteil Groß Tessin, die von der Gemeindevertretung Reimershagen in der Sitzung am 19.12.2023 beschlossen wurde (DS-Nr. 24/23).
Die Satzung der Gemeinde Reimershagen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den Ortsteil Groß Tessin tritt mit Ablauf des 07.02.2024 in Kraft.
Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr. 3 der Gemeinde Reimershagen für den Ortsteil Groß Tessin und die Begründung ab diesem Tag im Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow, Raum 205, während der Öffnungszeiten:
| montags und freitags | von 09:00 bis 12:00 Uhr, |
| dienstags | von 09:00 bis 12:00 Uhr und |
| von 14:00 bis 18:00 Uhr und |
| donnerstags | von 09:00 bis 12:00 Uhr und |
| von 14:00 bis 16:00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Darüber hinaus ist die Einsichtnahme der Satzung mit der Begründung im Internet auf der Homepage des Amtes Güstrow-Land unter dem Pfad www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht/bauleitplanungen sowie
auf dem Bau- und Planungsportal M-V unter dem Pfad https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene/Interaktive_Karte möglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.